Auszug aus gemeinsamer Wohnung nach Trennung

25. Januar 2012 15:16 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo
ich lebe seit 4 Monaten von meiner Frau getrennt
aber noch zusammen in meiner Eigentumswohnug.
Ich habe sie mehrfach aufgefordert, auszuziehen.
Aber sie sucht nur halbherzig nach einer eigenen
Wohnung - ihre Begründung hierfür ist, daß sie
sich als erstes einen Arbeitsplatz suchen will,
um nicht zu 100% von mir finanziell abhängig zu
sein. Ich habe ihr allerdings mehrfach versichert, daß ich die Kosten ihrer Wohnung übernehme, sofern sie keine eigenen Einkünfte hat. Auch die Kosten der Wohnungsbeschaffung,
Maklercourtage und Kaution würde ich übernehmen.
Meine Bitte: Helfen Sie mir bitte bei der Formu-
lierung einer schriftlichen Aufforderung, damit
meine Frau sich aktiv um eine Wohnung bemüht.

Danke!

25. Januar 2012 | 15:42

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Letztendlich ist es tatsächlich nicht so einfach, Ihre Ehefrau der Ehewohnung zu verweisen. Die entsprechenden Regelungen hierzu finden sich in § 1361 b BGB .

Hierbei sind sowohl Abwägungen hinsichtlich der in Ihrem Eigentum stehenden Wohnung und der Einkommenslosigkeit Ihrer Ehefrau zu treffen.

Sie haben ein Recht auf Getrenntleben, dieses kann aber, wenn keine unzumutbare Härte vorliegt, auch innerhalb der ehelichen Wohnung absolviert werden. Abschließend wird die Ehewohnung aber erst im Scheidungsverfahren zugewiesen werden.

Nichts desto trotz, sollten Sie Ihre Ehefrau nochmals schriftlich auffordern, die gemeinsame Wohnung binnen einer Frist von 4 Wochen zu verlassen. Kündigen Sie Ihrer Ehefrau an, dass Sie für den Fall, dass Sie Ihrer Aufforderung nicht nachkommt beim Familiengericht ein Wohnungszuweisungsverfahren führen werden.

Sollte ein solcher Antrag notwendig sein, müssten Sie diesen ausführlich begründen, warum ein weiteres Getrenntleben in der Ehewohnung für Sie nicht zumutbar ist.

In diesem Fall sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht vertreten lassen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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