sehr geehrte damen und herren, bei folgendem anliegen ersuche ich rat:
mein vater hat kürzlich eine wohnung gekauft, die älteren baujahres sind (denke mal in den 80gern). in der wohnung befinden sich zwei nachtspeicheröfen, die meiner meinung nach auch schon alt sind. nun kam der gedanke der asbestverseuchung auf. wir haben versucht, vom hersteller der öfen auskunft zu bekommen, doch der rührt sich nicht. nun stellt sich uns die frage, ob wir die öfen bei einer weitervermietung der wohnung ausbauen und neue einbauen lassen müssen. und ist es zu empfehlen vorher einen sachverständigen beurteilen zu lassen, ob die öfen wirklich asbest freisetzen bzw. müssen wir dann die kosten für den sachverständigen übernehmen?
hoffe sie können uns weiter helfen. besten dank im voraus
In der Tat kommen Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels der Kaufsache durch Asbestverseuchung in Betracht. Entweder können Sie bzw. Ihr Vater Ansprüche gegen den Verkäufer besitzen oder aber neue Käufer gegen Ihren Vater, falls der sich zum neuerlichen Verkauf entschliessen sollte.
Grundsätzlich gilt, das derjenige die Kosten für das Auffinden und Beheben eines Mangels zu tragen hat, der auf der Verkäuferseite steht. Voraussetzung ist aber, dass auch tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Findet sich keine Asbestbelastung, hätten Sie sich geirrt und müssten die Kosten für ein Gutachten selbst tragen.
Ich rate jedoch, einer Argumentation nach dem Motto "hättet Ihr mich doch bloß gefragt" aus dem Wege zu gehen und per Einschreiben/Rückschein genau die Gründe zu nennen, die für Sie eine Asbestbelastung indizieren zu nennen und den Verkäufer unter Fristsetzung zu einer Erklärung über den Asbestgehalt der Wohnung aufzufordern, damit diesbezüglich keine Beweisschwierigkeiten auftreten.
Ein abschließender Hinweis: ein Heizungsfachbetrieb oder Schornsteinfeger (hängt von der Art des Ofens ab) kann oftmals sehr günstig beurteilen, ob Asbestgefahr besteht. Falls Hier eine generelle Gefahr geäußert wird, kann immer noch ein kostenintensives Gutachten zur Klärung aller Details in Auftrag gegeben werden. Vielleicht kann aber auf diesme Weg aber auch schon "Entwarnung" gegeben werden.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe