Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Zunächst wäre zu klären, ob der Ausschluss „von Garantie und Rücknahme“ einen Gewährleistungsausschluss darstellt. Diesbezüglich sollten Sie mir die genaue Formulierung in der Nachfragefunktion mitteilen.
Wenn Sie die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen haben, so werden Sie die Maschine zurücknehmen und das Geld erstatten müssen. Nach dem Gesetz müsste der Käufer zunächst Nacherfüllung von Ihnen verlangen, dies ist aber wohl aufgrund der wahrscheinlich großen Entfernung unverhältnismäßig.
Ich verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
hallo
ich hatte in der auktion geschrieben:nach neuem eu-recht ist keine garantie oder rücknahme möglich.
aber hätte er denn nicht das packt gleich kontrollieren müssen?erst nach zwei monaten einen mangel angeben,ich meine woher soll ich wissen das nicht er die maschiene kaputt gemacht hat?wer sagt mir das er sie wirklicherst nach zwei monaten ausgepackt hat.ich versicke einen intakte maschiene,soll dann eine kaputte zurücknehmen und bleibe auf dem schaden sitzen.
gruß toni un danke für die schnelle antort
Eine Pflicht, Ware direkt nach dem Eingang zu überprüfen, gibt es nur bei Handelsgeschäften. Sie haben Glück gehabt, nach einer Entscheidung des AG Kamen, Urteil vom 03.11.05, Az.: 3 C 359/04
ist mit einer derartigen Formulierung ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Aber ohne den Verweis auf das EU-Recht müsste man wohl zu einer anderen Beurteilung kommen.
„Der Gewährleistungsausschluss ergibt sich aus dem Satz, wonach der Beklagte "nach dem EU-Recht keine Garantie" übernimmt. Die Auslegung dieser Vertragsklausel ergibt, dass vom Beklagten der Ausschluss jeglicher Gewährleistung gewollt war. Zwar bedeutet die Angabe "ohne Garantie" in der Regel keinen Haftungsausschluss, jedoch ist hier aus dem Verweis auf das "EU-Recht" ersichtlich, dass nicht lediglich klargestellt wurde, dass vom Beklagten keine vertragliche Garantie übernommen werde, sondern dass der Beklagte auch nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Beschaffenheit der Sache einstehen möchte. Dies wird durch die Verwendung des Begriffes "Recht" deutlich, wobei zu beachten ist, dass die Klausel hier im Rechtsverkehr unter juristischen Laien verwandt wurde. Für diese Auslegung spricht auch, dass das Gewährleistungsrecht im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf im Jahre 2002 umgestaltet wurde, was durch zahlreiche Presseveröffentlichungen auch juristischen Laien bekannt geworden ist.“
Von daher sollten Sie dem Käufer mitteilen, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde und eine Rücknahme der Maschine und Erstattung des Kaufpreises nicht in Frage kommt. Sollte er tatsächlich einen Mahnbescheid beantragen, so legen Widerspruch ein und suchen einen Anwalt auf.