Mangel an der Sache -Kinderfahrrad- Rücktritt Kaufvertrag

10. Januar 2012 08:13 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von

Hallo, Ich habe am 24.08.2011 ein 20" Kinderfahrrad der Marke PUKY über Ebay ersteigert, welches als Weihnachtsgeschenk meinerseits für meine Tochter angedacht war.

Das Fahrrad ist von mir persönlich am 08.09.2011 von der Verkäuferin abgeholt
worden. Die Übergabe fand bei leichtem Regen am späten Nachmittag im freien, zügig statt.
Kein Übergabeprotokoll.
Der Anzeige und Verkäuferin vertrauend, habe ich das Fahrrad nach kurzer Sichtung
übernommen und der Kauf war durch die Zahlung in Bar 175,--€ vor Ort an die Verkäuferin
vollzogen.
*************************************************
Original Anzeigetext des Inserats der Verkäuferin:
PUKY Fahrrad SKYRIDE, weiß-pink, 20 Zoll, NEUWERTIG!!!!
Ihr bietet hier auf ein absolut NEUWERTIGES PUKY SKYRIDE Kinderfahrrad, 20 Zoll in der Farbe: weiß-pink. Das Fahrrad ist 2 Jahre alt, sehr gepflegt und "wohnte" bei Nichtbenutzung in der Garage! Daher befindet es sich - trotz winziger Gebrauchsspuren - in einem TOP Zustand!

Hier die Beschreibung des Herstellers:
….

Privatverkauf, daher ohne Garantie und ohne Rückgabe!!!!
*************************************************

Eine Rechnung, die das Alter von vermutlich 2 Jahren lt. Verkäuferin belegt, ist nicht vorhanden. Bei der Übergabe sind mir folgende Gebrauchsspuren seitens der Verkäuferin gezeigt worden, Kratzer an den Handbremshebeln und den Lenkerenden sowie die sich beidseitig lösenden Aufkleber "Skyrider" am Querholm. Ich erkundigte mich nach der Schaltung und die Funktionstüchtigkeit. Hier ließ die Verkäuferin offen ob die Funktion gewährleistet ist, "Ihre Tochter sei nach Ihrem Wissen immer nur in einem Gang gefahren". Eine kurze Überprüfung der Vorderradbremse und es schien alles O.K. zu sein, weitere Funktionsprüfungen sind nicht vorgenommen worden. Ich habe das Fahrrad in meinem PKW (Ford S-Max) geladen, gesichert und im Anschluss in eine nicht genutzten und trockenen Keller (Eigentum) abgestellt wo es sich noch immer befindet, seit dem Kauf ungenutzt. In Vorbereitung zu Weihnachten habe ich das Fahrrad vor Ende Oktober aus dem Keller geholt und zu einem lokalen Fahrradhändler gebracht mit der Bitte einer Funktions- und Sicherheitsüberprüfung, mit folgenden Ergebnis:

Optisch:
Das Fahrrad ist mit einem Multifunktionsöl behandelt worden mit der Vermutung einer "glänzenden" Erscheinung. Mögliche Erklärung warum sich an verschiedenen Stellen die Deko-Aufkleber lösen und sich bei der stellenweisen Abtrocknung wieder Rost bildet bzw. sichtbar wird:
- Lenkrad ist mit Rostpickel übersät
- Gepäckträger: gänzlich mit Rostansätzen versehen
- Alle Schrauben bzw. Schraubverbindungen verrostet bzw. erste Rostansätze

Funktion und Sicherheit :
- Beide Reifenmäntel weisen über den gesamt Reifenflankenbereich Risse parallel zur Lauffläche auf, folglich sind die Schläuche ebenfalls betroffen und müssen ersetzt werden.
- Die Hinterradbremse ist nicht funktionstüchtig, Bowdenzug defekt > Zug verrostet
- Das Dynamo für die Lichtfunktion ist defekt, Witterungsbedingt verrostet
- Rücklicht weist gar keine Funktion auf

Kosten ca. 100,-€ inkl. Arbeitslohn
Lt. Fahrrad Fachhändler befindet sich das gekaufte Fahrrad, abgesehen von den optischen Mängeln, in einem definitiv nicht verkehrssicheren Zustand und kann weder als Topzustand noch als Neuwertig bezeichnet werden.
Telefonisch habe ich am 31.10.2011 und 11.11.2011 versucht die Verkäuferin zur sachdienlichen Klärung zu kontaktieren. 2x Anrufbeantworter / 1x persönlich. Rückruf der Verkäuferin zur Klärung blieb aus. Am 19.11.2011 schriftlich zur Klärung aufgefordert mit der Option der Mängelbeseitigung oder Rücknahme.
Die Verkäuferin antwortete schriftlich, dass sich das Fahrrad bei der Übergabe in einem Top Zustand befand und nur winzige Gebrauchsspuren zu erkennen gewesen seien und somit sogar als letztendlich Neuwertig bezeichnet werden kann. Die Verkäuferin lehnt eine Instandsetzung oder mögliche Rücknahme deutlich ab. Begründung: Bei dem Kauf war "alles in Ordnung", Zeitraum der Mängelmeldung 8 Wochen nach Kauf, unsachgemäße Behandlung des Käufers und letztendlich der Verweis auf Ihrem Anzeigentext: Privatverkauf, daher ohne Garantie und ohne Rückgabe!!!!

Am 08.12.2011 habe ich wiederholt ein Schreiben an die Verkäuferin gesendet und Ihr noch einmal die Gelegenheit und Möglichkeit geben wollen das Fahrrad, mit der der bereits von mir verkündeten Frist bis zum 24.12.2012 in den von Ihnen beschrieben Zustand Ihrer Ebay-Verkaufsanzeige zu setzen. *Puky Fahrrad Skyride, weiß-pink, 20Zoll, Neuwertig*
Aus meiner Sicht hat die Verkäuferin die Verpflichtung den Mangel an der Sache, den Sie durch Unterlassung verschwiegen hat (technisch, Verkehrssicherheit), zu beseitigen.

Die Verkäuferin hat sich nicht mehr gemeldet, weder telefonisch noch schriftlich.

Ich möchte vom Kauf zurücktreten bei voller Kaufpreisrückerstattung.
Wie sehen meine nächsten möglichen Schritte aus?
Auf was muss ich besonders achten?

Herzlichen Dank und Grüße

10. Januar 2012 | 12:17

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung kommt in erster Linie wegen der aufgetreten Mängel ein Anspruch aus Sachmängelrecht nach §§ 437 , 434 BGB in Betracht.

Allerdings können Ansprüche aus Gewährleistungsrecht bei einem Privatverkauf ausgeschlossen werden, insofern hat die Verkäuferin Recht.

Der erwähnte Haftungsausschluß könnte jedoch nach § 444 BGB unwirksam sein.
Die Regelung lautet wie folgt:

„§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

Wichtig ist: Der Käufer hat die Beweislast für ein arglistiges Verschweigen des Mangels.

In Bezug auf die äußerlich erkennbaren Mängel kommt ein arglistiges Verschweigen nicht in Betracht, da diese erkennbar waren. Selbst wenn Sie diese beim Kauf nicht bemerkt haben, müssen Sie sich diese ungenaue Untersuchung zurechnen lassen, denn es spricht gegen ein arglistiges Verschweigen.

Anders sieht es bei den nicht erkennbaren Mängeln aus, also vor allem die Hinterradbremse, Dynamo, verrostete Schrauben etc.

Besonders im Hinblick auf die Verkäuferbeschreibungen „neuwertig" und „Topzustand" ist hier ein arglistiges Verschweigen zumindest wahrscheinlich.
Auch die Rechtsprechung geht davon aus, daß eine objektive falsche Erklärung zur Mängelfreiheit ohne tatsächliche Grundlage ein arglistiges Verschweigen darstellt.

Daher würde ich nach Ihrer Schilderung davon ausgehen, daß der erwähnte Haftungsausschluß nach § 444 unwirksam ist und Sie Ansprüche wegen Sachmängeln geltend machen können.

Zunächst kommt normalerweise Nacherfüllung in Betracht, also die Beseitigung der Mängel. Dies hat die Verkäuferin nach Ihren Angaben schriftlich eindeutig abgelehnt.
In diesem Fall können Sie gemäß § 440 BGB vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zurücktreten.

Ich empfehle Ihnen daher der Käuferin nachweisbar per Einschreiben den sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und den Kaufpreis zurückzufordern.

Wenn die Verkäuferin dies verweigert sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen, um die Rückzahlung durchzusetzen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



ANTWORT VON

(1109)

Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Internationales Recht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER