Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung kommt in erster Linie wegen der aufgetreten Mängel ein Anspruch aus Sachmängelrecht nach §§ 437
, 434 BGB
in Betracht.
Allerdings können Ansprüche aus Gewährleistungsrecht bei einem Privatverkauf ausgeschlossen werden, insofern hat die Verkäuferin Recht.
Der erwähnte Haftungsausschluß könnte jedoch nach § 444 BGB
unwirksam sein.
Die Regelung lautet wie folgt:
„§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."
Wichtig ist: Der Käufer hat die Beweislast für ein arglistiges Verschweigen des Mangels.
In Bezug auf die äußerlich erkennbaren Mängel kommt ein arglistiges Verschweigen nicht in Betracht, da diese erkennbar waren. Selbst wenn Sie diese beim Kauf nicht bemerkt haben, müssen Sie sich diese ungenaue Untersuchung zurechnen lassen, denn es spricht gegen ein arglistiges Verschweigen.
Anders sieht es bei den nicht erkennbaren Mängeln aus, also vor allem die Hinterradbremse, Dynamo, verrostete Schrauben etc.
Besonders im Hinblick auf die Verkäuferbeschreibungen „neuwertig" und „Topzustand" ist hier ein arglistiges Verschweigen zumindest wahrscheinlich.
Auch die Rechtsprechung geht davon aus, daß eine objektive falsche Erklärung zur Mängelfreiheit ohne tatsächliche Grundlage ein arglistiges Verschweigen darstellt.
Daher würde ich nach Ihrer Schilderung davon ausgehen, daß der erwähnte Haftungsausschluß nach § 444 unwirksam ist und Sie Ansprüche wegen Sachmängeln geltend machen können.
Zunächst kommt normalerweise Nacherfüllung in Betracht, also die Beseitigung der Mängel. Dies hat die Verkäuferin nach Ihren Angaben schriftlich eindeutig abgelehnt.
In diesem Fall können Sie gemäß § 440 BGB
vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zurücktreten.
Ich empfehle Ihnen daher der Käuferin nachweisbar per Einschreiben den sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und den Kaufpreis zurückzufordern.
Wenn die Verkäuferin dies verweigert sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen, um die Rückzahlung durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Throner Str. 3
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