mündlicher Untermietvertrag, fristloser Auszug

4. Januar 2012 15:58 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Habe ich durch meinen spontanen Auszug den mündlichen Mietvertrag wirksam gekündigt?

Nein, durch den spontanen Auszug wurde der Mietvertrag nicht wirksam gekündigt, da sowohl eine ordentliche als auch eine fristlose Kündigung der Schriftform bedarf. Daher ist noch keine wirksame Kündigung des Mietverhältnisses erfolgt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wohnte bei einen Kommulitonen für eine gewisse Weile. Es wurde mündlich ein Untermietvertrag ausgehandelt, der schlichtweg besagte das wenn ich Ausziehe mich um ein Nachmieter zu kümmern habe. Es gab neben der zu zahlenden Miete keine weiteren Vereinbarungen. Die mir erst später aufgefallenen Mängel der Wohnung (z.b. undichte Fenster, schlecht verlegte Kabel usw. die u.a. zum Streit führten) wurden zum Einzug nicht erwähnt.

Nun ist es so, das ich mich mit den Vermieter verstritten habe - es auch teilweise sehr persönlich beleidgend gegen mich wurde -, mit den Zustand der Wohnung und sein verhalten alles andere als Zufrieden war (über einige Monate hinweg kam es regelmäßig zum Streit, wobei auch der Auszug bei nicht Verbesserung der Lage angedroht wurde) und schlussendlich - weil ich dies nicht mehr ausgehalten habe und ein ruhiges studieren unmöglich wurde - spontan vor kurzen in eine andere Wohnung gewechselt bin.

Ist damit der mündliche Mietvertrag gekündigt?

Nachdem er mitbekommen hat das ich meine Drohung umgesetzt habe, droht er nun wutendbrant mit ein Anwalt, wenn nicht eine gewisse Summe von 3 Monatsmieten - für die angebliche 3monatige Kündigungsfrist - überwiesen wird.
Bin ich eventuell sogar im Unrecht und sollte die Summe zahlen (bevor noch mehr Kosten z.b. durch ein Anwalt entstehen)?

Ein ruhiges reden, damit eine auch eventuell andere Lösung, ist leider mit mein ehemaligen Vermieter nicht mehr möglich.

mit freundlichen Grüßen

4. Januar 2012 | 18:09

Antwort

von


(206)
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

Ihre Frage Mietrecht, Wohnungseigentum - mündlicher Untermietvertrag, fristloser Auszug
v. 4.1.2012 beantworte ich wie folgt:

Zunächst möchte ich den Begriff des "Vermieters", den Sie im zweiten Absatz verwendet haben und auf den Sie in den weiteren Absätzen zurückkommen, genau klären. Ich gehe davon aus, damit die Personen gemeint ist, mit der Sie den Untermietvertrag geschlossen haben.

Der Untermietvertrag wurde mündlich geschlossen, sodass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Diese sehen im Falle einer ordentlichen Kündigung eine Frist von 3 Monaten vor (vgl. § 542 in Verbindung mit § 573 c des Bürgerlichen Gesetzbuches). Gem. der zuletzt genannten Vorschrift muss eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter eingegangen sein. Die Kündigungsfrist läuft dann zum Ablauf des übernächsten Monats ab. Dies dürfte der Vermieter gemeint haben, wenn er von Ihnen noch 3 Monatsmieten verlangt. Grundsätzlich bedarf eine Kündigung gem. § 568 BGB der Schriftform. Laut Ihrer Schilderung sind Sie ohne schriftliche Kündigung ausgezogen. Um Ihre Frage zu beantworten, ob durch den Auszug der mündlich geschlossene Mietvertrag gekündigt worden ist,

Dies ist nicht erfolgt, da sowohl die ordentliche Kündigung (siehe oben) als auch die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB der Schriftform bedarf.

Es ist demnach noch keine wirksame Kündigung des Mietverhältnisses durch Sie erfolgt.

Im Falle einer wirksamen ordentlichen Kündigung kommen Sie um die Zahlung von 3 Monats,mieten nicht herum, da die Kündigunsgfrist eben 3 Monate beträgt.


Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.


Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.


Mit freundlichen Grüßen


Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)



Ergänzung vom Anwalt 4. Januar 2012 | 20:32

Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Frage Mietrecht, Wohnungseigentum - mündlicher Untermietvertrag, fristloser Auszug
v. 4.1.2012 ergänze ich wie folgt:

Im Falle einer FRISTLOSEN (außerordentliche) Kündigung fallen natürlich KEINE 3 zuzahlenden Monatsmieten an. Denn eine solche wirkt ab Zugang der Erklärung. Eine Kündigungsfrist gibt es, anders als bei der ordentlichen Kündigung, gerade nicht.

Eine solche bedarf jedoch eines sog. Wichtigen Grundes im Sinne der §§ 543 Abs.1 und 2 , 569 BGB .

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)


ANTWORT VON

(206)

Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Reiserecht, Familienrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Datenschutzrecht, Verkehrsrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER