Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz – BerzGG ist man Berechtigter, wenn man seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Sollte der Wohnsitz hier aufgegeben werden, so kann auch kein Erziehungsgeld mehr bezogen werden.
Kindergeld kann man auch bekommen, wenn man im Ausland wohnt und auf Antrag nach § 1 III EStG
in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Voraussetzung ist, dass man inländische Einkünfte nach § 49 EStG
hat. Dies ist aber in der Regel der Fall, wenn Sie von einer Firma mit Betriebsstätte im Inland ins Ausland entsendet werden. Die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig im Inland ist auch möglich, wenn kein Wohnsitz mehr besteht.
Natürlich dürfen (müssen ) Ihre Kinder dann im Ausland zur Schule gehen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Hallo Frau Rechsanwältin,
Ich bin zwar deutscher aber meine familie türkisch die kinder haben auch türkische pass,Meine Frau hat unbefristete und die kinder haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis.Wie wirkt sich das bei der Auslaänderbehörde ..Müssen wir da für diese sache deren einverständnis holen ohne das die Aufenthaltserlaubnis erloschen wird.Die kinder werden dann weniger als 6 monate im Ausland bleiben.3 monate im Sommer und 1-1,5 monate im Winter sind die hier.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Gemäß § 51 Nr. 7 AufenthG erlischt die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder einreist. Man kann sich von der Ausländerbehörde auf Antrag eine längere Frist bestimmen lassen. So wie Sie die Sachlage darstellen, wird die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Kinder nicht erlöschen. Da die Eltern das Kindergeld beziehen, spielt auch nur deren Status eine Rolle. Wenn Sie die unbeschränkte Steuerpflichtigkeit hier beantragen, so dürfte auch das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis Ihrer Kinder für Deutschland keine Rolle spielen.