Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihren einzelnen Fragen:
1. Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihrer Auslagen gegenüber dem Vermieter. Der Anspruch umfaßt aber nur die Ausgaben, die ein durchschnittlicher Hauseigentümer tätigen würde.
2. Wenden Sie sich erstmal an den Verwalter als Vertreter des Hauseigentümers. Wenn dieser schweigt oder blockt, wenden Sie sich an den Hauseigentümer persönlich und schalten Sie einen Anwalt ein.
3. Werden Sie sofort tätig. Der Anspruch verjährt zwar in drei Jahren, jedoch sollten Sie schnellstmöglich tätig werden.
4. Grundsätzlich müßte Ihre Rechtsschutzversicherung dies übernehmen, es kommt auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Eine Deckungsanfrage an die Versicherung lohnt sich auf jeden Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Dank für die rasche Antwort zu dieser späten Stunde.
Können Sie mir noch konkretisieren, was Ausgaben, die ein durchschnittlicher Hauseigentümer tätigen würde, im vorliegenden Fall bedeutet? Meine Einbruch/Diebstahlversicherung lehnte die Übernahme der Türschäden ab, da Feuer nicht versichert ist.
Sehr geehrter Ratsuchender,
es bedeutet lediglich, dass Sie den Schaden nicht mit irgendeiner Luxussanierung und Reparaturen, die nicht wirklich mit dem Schaden zu tun haben, beheben können.
Die Regelungen Ihrer Versicherungen sind für den Anspruch gegen den Vermieter nicht relevant.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt