Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Ich habe zunächst Ihre konkreten Fragen aus Ihrem umfangreichen Text herauskopiert. Bin dabei auf 5 Fragen gekommen. Sollte ich etwas übersehen haben, scheuen Sie sich nicht, nachzufragen.
Vorausschicken möchte ich zunächst, dass Sie vorab prüfen sollten, ob Ihnen nicht sogar Arbeitslosengeld I zusteht. Das Negativtestat der Arbeitsagentur brauchen Sie ohnehin für Ihren Antrag. Zum anderen bedenken Sie bitte, dass Leistungen erst ab Antragstellung gezahlt werden, § 37 SGB II
.
Nun zu Ihren Fragen.
Frage 1:
"Sollte ich eine Zusage aus diesem Behindertenwohnheim bekommen, muss ich dann nach Harzt IV diese Stelle nehmen (Abschicken der Bewerbung vor konkreter Antragstellung von Hartz IV). Was passiert, wenn ich sie ablehne?"
Allgemein gilt, dass Sie grundsätzlich alles zu unternehmen haben, was Ihre Bedürftigkeit mindert, § 2 SGB II
. Zu Ihren Gunsten wirkt hier jedenfalls schon einmal, dass Sie einen 400 € Job ausüben.
Um Ihre Pflichten vertraglich zu konkretisieren, wird man mit Ihnen ein Profil erstellen und eine sog. Eingliederungsvereinbarung (EGV)abschließen.
Diese Pflichten müssen Sie erfüllen und vor allem auch im Streitfall dokumentieren können. Bei Verstößen gibt es sog. Sanktionen, die stufenweise das Alg II bis auf Null absenken können, §§ 31
bis 32 SGB II
.
Vor dem Leistungsbezug ist eine solche Ablehnung in der Regel unschädlich (bekommt ja kein Sachbearbeiter mit), im Leistungsbezug können dagegen Sanktionen in Betracht kommen, wenn Sie für Ihre Ablehnung keinen wichtigen Grund nachweisen können.
Frage 2:
"Muss ich den ersten Job, den ich konkret bekommen kann nehmen (wenn z.B. anderes noch in der Schwebe ist?"
Das sollten Sie dann mit dem Arbeitgeber abstimmen. In der Praxis werden dann Probleme entstehen, wenn Sie ein Angebot ablehnen, das erhoffte Angebot dann sich aber nicht realisiert.
Frage 3:
"Wieviele Gehaltsstufen unter meinem eigentlichen Gehalt darf ein zukünftiges Einkommen liegen?"
Je länger der Leistungsbezug andauert, desto unwichtiger wird diese Frage. Alles was Sie aus dem Leistungsbezug rausbringt, ist tauglich. Ob es dann im Einzelfall auch zumutbar ist, dieses Angebot anzunehmen, muss man dann konkret prüfen.
Was im Einzelnen zumutbar ist, regelt § 10 SGB II
.
Frage 4:
"alle 14 Tage Mittwochs abends nicht arbeiten zu müssen (habe dort eine mir sehr wichtige kirchliche Gruppe). Ich kann einen entsprechenden Wunsch im Dienstplan notieren, aber in der Realität ist das nach Aussagen der Mitabeiter kaum umsetzbar. Das wäre doch bestimmt kein "GRund" für eine Absage bei Bezug nach Hartz IV, oder?"
Auch hier gilt, dass in der Praxis nicht auf jeden Sonderwunsch Rücksicht genommen werden kann. Hier müssten Sie sich dann ggf. mit Kollegen abstimmen etc.
Ein Grund für eine Absage wäre das wohl eher nicht. Bekommt das der Sachbearbeiter mit, ist die Sanktion so gut wie auf dem Weg.
Frage 5:
"Müßte ich den Minijob aufgeben zu Gunsten einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit?"
Gut ist, dass Sie überhaupt mit einem Minijob im Gepäck den Leistungsbezug antreten, da sich dadurch Ihr Leistungsanspruch infolge der Anrechnung des Einkommens aus dem Minijob vermindert.
In letzter Konsequenz geht eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit natürlich vor.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Raphael Fork
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Danke für Ihre sehr verständliche und konkrete Antwort. Wenn ich richtig weitergelesen habe unter Ihren Links wäre es so, dass mir 30 % meines Leistungsbezuges gekürzt werden würden, wenn ich die genannte Stelle während des Bezuges von Leistungen nach Hartz IV ablehnen würde. Gilt das nur einmalig oder wie oft wird diese Summe dann einbehalten? Werden diese 30 % aus meinen errechneten Bedarf genommen (also bei mir höher als bei anderen, da ich ja mehr aus dem Minijob behalten darf, evtl. noch aus einer steuer- und sozialversicherungsfreien Aufwandsentschädigung, die ich für ein Ehrenamt erhalte) oder aus dem konkreten Betrag, der mir auf mein Konto übrwiesen wird?
Danke
"Gilt das nur einmalig oder wie oft wird diese Summe dann einbehalten?"
Sanktionen werden grundsätzlich für die Dauer von 3 Monaten festgesetzt, § 31 b
I Satz 3 SGB II.
"Werden diese 30 % aus meinen errechneten Bedarf genommen ... oder aus dem konkreten Betrag, der mir auf mein Konto übrwiesen wird?"
Weder noch. Die Höhe der Minderung bezieht sich nach § 31 a
I Satz 1 SGB II nur auf die Regelleistung.
Das bedeutet bis zum 31.12.11:
364 € (ab 01.01.12 374 €) minus 30% = 109,20 € (112,20 €) monatlich
"ALG 1 Anspruch endet bald"
Habe gerade diese gut versteckte Passage in Ihrem Text gefunden.
Damit brauchen Sie dann natürlich nicht mehr zu prüfen, ob Ihnen Alg I zusteht.
Sie sollten aber etwa 4 bis 6 Wochen vor Auslaufen Ihres Alg I Anspruchs Alg II beantragen, damit die Gelder nahtlos gezahlt werden können und die Antragsbearbeitung dauert.