Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Im Verfahren zur Aufteilung einer Gesamtschuld i.S.d. § 268 ff. AO
ist gegen
den Aufteilungsbescheid (§ 279 AO
),
der Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO
der maßgebliche Rechtsbehelf.
Jedem Gesamtschuldner, dem der Aufteilungsbescheid bekannt gegeben worden war, steht die Rechtsbehelfsbefugnis gem. § 350 AO
zu.
Gem. § 256
i.V.m. § 270 S. 2 AO
kann der Einspruchsführer mit Einwendungen gegen die dem Aufteilungsverfahren zugrunde liegende Steuerfestsetzung nicht gehört werden. Somit sind nur Einwendungen gegen die Art der Aufteilung und die Berechnung des Aufteilungsbetrages zulässig. Besteht jedoch ein Streit über die Verwirklichung der rückständigen Steuer, so entscheidet die Finanzbehörde hierüber durch einen Abrechnungsbescheid i.S.d § 218 Abs. 2 AO
.
Die Änderungs- bzw. Berichtigungsmöglichkeiten des § 280 AO
finden im Einspruchsverfahren keine Anwendung, sodass die angefochtene Entscheidung auch ohne die Voraussetzungen des § 280 AO
nach den einschlägigen Änderungsvorschriften oder der Berichtigungsvorschrift des § 129 AO
geändert werden kann (Möglichkeit der Abhilfe nach § 367 Abs. 2 AO
).
Das Fehlen des auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Aufteilungsanteils macht den Aufteilungsbescheid nichtig i.S.d. § 125 AO
.
Hier erscheint es mir eher sinnvoll, die Veranlagungsart der Zusammenveranlagung für das Jahr 2009 zu widerrufen und gegen den "Zusammenveranlagungsbescheid" Einspruch einzulegen, falls Sie sich nicht vertraglich gegenüber Ihrem Ehemann gebunden haben. Das Wahlrecht zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung können Ehegatten auch noch bis zur Unanfechtbarkeit ausüben.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Es tut mir leid, aber ich verstehe die Anwort nur zum Teil.
Ich kann also Einspruch gegen die Art der Aufteilung erheben oder, die Zusammenveranlagung widerrufen. Soweit, sogut.
Die eigentliche Frage, die mich aber beschäftigt ist, ob ich von meinem RA und der Lohnsteuerhilfe eine Falschauskunft bekommen habe, wenn diese mir zugesichert haben, dass ich das Guthaben, welches entsteht im Ganzen zurückbekomme. Denn bei der ursprünglichen Einzelveranlagung musste mein Exmann fast 2000Euro nachzahlen, während ich 5.500Euro bekommen hätte. Es hieß eigentlich, bei der Zusammenveranlagung mit Aufteilungsbescheid bekomme ich den Großteil meines Guthaben zurück, eben nur abzüglich ( so ungefährt ) der Schuld meines Exmannes. Nun soll ich aber nur noch rund ein Viertel meiner ursprünglichen Rückzahlung bekommen und mein Ex die andere Hälfte. Und das erscheint mir nicht Rechtens ( nach eben der Aussage meines RA und der Lohnsteuerhilfe)Also:
Wie wird nach einem Aufteilungsbescheid rechtmäßig aufgeteilt? Habe ich mich übers Ohr hauen lassen, indem ich der nachträglichen Zusammenveranlagung mit Aufteilungsbescheid zugestimmt habe?
Vielleicht habe ich mich mißverständlich ausgedrückt:
Wenn Ihr Mann ursprünglich eine Nachzahlung hätte leisten müssen und Sie eine Erstattung bekommen hätten, wäre eine getrennte Veranlagung nach Ihrer Schilderung sicherlich besser gewesen als die nunmehr durchgeführte Zusammenveranlagung. Konkret muss man dies anhand des Zahlenmaterials- der jeweiligen Einkünfte der Ehegatten- ausrechnen.
Falls Ihnen deshalb Ihr Anwalt Ihnen einen falschen Rat erteilt hat, ist er Ihnen zum Schadenersatz verpflichtet. Gerne können wir uns dies einmal anschauen.