Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Das Gesetz regelt in § 1361 b BGB
die Möglichkeiten der Zuweisung der ehelichen Wohnung.
Hier ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass das Haus, in dem die Ehewohnung gelegen ist, Ihnen alleine gehört.
Dies muss nach der genannten Vorschrift, Abs. 1, Satz 3 besonders berücksichtigt werden:
"Steht einem Ehegatten allein ... das Eigentum ... an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen"
Sie sollten daher mit Hilfe eines Anwaltes einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht gemäß § 203 FamFG
stellen, Ihnen die eheliche Wohnung zuzuweisen.
Mit dem entsprechenden Beschluss können Sie Ihre Frau notfalls auch zwingen, die Wohnung zu verlassen.
Sofern Sie einen Mietvertrag mit Ihrer Frau abschließen, würden Sie sich letztlich schlechter stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: