Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben im September 2003 eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen.
Im August 2004 wurden wir von unseren Nachbarn auf Unterlassung verklagt.
Der, von dem Gerichtsgegner genannte vermeintliche Grund dieser Auseinandersetzung war außer Verhalten unseres Sohnes (jetzt 5 Jahre alt) eine unsachgemäße Verlegung der Spannplatten in unserer Wohnung, die der Vorbesitzer (wir haben die Wohnung im Jahre 2000 erworben) im Jahre 1996 gemacht hat. Aus diesem Grund haben wir auch keine Kostendeckungszusage von unserer Versicherung erhalten.
Das Sachverständigengutachten im Rahmen der Gerichtsverhandlung hat aber eindeutig belegt, und es wurde auch endgültig mit dem Gerichtsurteil bestätigt, dass weder technische Ursachen noch unser Verhalten dem Rechtstreit zu Grunde liegen, sondern (wörtlich) alleine extreme Überempfindlichkeit der gegnerischen Seite. Laut Gerichtsurteil bestand zudem gegen uns, als lediglich Zustandsstörer, keine Anspruchsgrundlage auf Änderung des Bodens, sondern allenfalls auf Duldung solcher Maßnahmen.
Wie erwartet haben die Unterliegende alle gerichtlichen Kosten zu tragen.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten verblieb es bei dem Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Unsere Frage:
Gibt es eine rechtliche Grundlage aufgrund deren wir, unter diesen Umständen von unserer Rechtschutzversicherung eine Rückerstattung der angefallenen Anwaltskosten (1.467 €) fordern können?
unter Berücksichtigung der von Ihnen erteilten Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst ist mir nicht erklärlich, inwieweit überhaupt noch außergerichtliche Gebühren entstanden sind, nachdem unter Geltung der BRAGO (=Gebührenordnung der Anwälte) fast ausnahmslos eine Anrechnung der außergerichtlichen Gebühren erfolgte und somit nach einem gewonnenen Prozess eigentlich gar keine Gebühren mehr übrig bleiben dürften, die Sie zu tragen hätten. Vielleicht können Sie sich hierzu im Rahmen der Nachfragefunktion nochmals äußern.
Die Beurteilung der Deckungsverpflichtung der Rechtschutz-versicherung richtet sich nach dem sogenannten "erstmaligen Rechtspflichtenverstoß", also nach der Handlung, die die Ursache für die behaupteten Ansprüche gesetzt hat. Nachdem hier sich die RS-Versicherung zurecht auf Vorvertraglichkeit beruft,
befürchte ich, dass Sie auch nach gewonnenem Prozess keine Chancen haben werden, das Geld von Ihrer RS-Versicherung zu bekommen. Eine Rechtsgrundlage ist für mich leider nicht ersichtlich.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe im Rahmen der Nachfragefuntkion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Trögl
Rechtsanwalt