Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt.
Da aus Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen ist, dass es zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags gekommen ist, hat der Käufer weiterhin einen Anspruch auf Lieferung der Motorhaube.
Sie hätten ihn seinerzeit unter Fristsetzung zur Abholung / Nennung der Lieferanschrift auffordern müssen und sodann den Rücktritt vom Vertrag androhen müssen. Dies späztestens zu dem Zeitpunkt, wo die Aufgabe der Garage absehbar war.
Da dies augenscheinlich unterblieben ist, ist der Vertrag nunmehr noch in der Welt. Die vergangenen 1,5 Jahre ändern hieran zunächst nichts. Verjährung des Anspruches wäre frühestens 2008 eingetreten.
Sie werden die Motorhaube liefern müssen.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
In meiner letzten E-Mail habe ich dem Käufer darauf hingewiesen, dass ich die Garage räumen muss und ihm letztmalig aufgefordert, die Lieferadresse bis Ende des Monats mitzuteilen. Auch wies ich den Käufer in dieser E-Mail daraufhin, dass ich zu einem späteren Zeitpunkt die Motorhaube nicht mehr liefern kann. Dies erfolgte per Email da die Postadresse nicht bekannt war. Einen Rücktritt vom Vertrag habe ich ausdrücklich nicht ausgesprochen, da ich befürchtete, den Kaufpreis erstatten zu müssen.
Ihre Schilderungen in der Nachfrage ändern den Sachverhalt ein wenig.
Die Erklärung, insbesondere die "letztmalige" Aufforderung und die Mitteilung, danach die Motorhaube nicht mehr liefern zu können, können durchaus als Rücktrittsankündigung ausgelegt werden. Der Benutzung des Wortes "Rücktritt" bedarf es dafür nicht unbedingt.
Nach diesseitiger Ansicht ist hier also durchaus ein Rücktritt erfolgt. Dieser war aufgrund des Annahmeverzuges des Käufers auch möglich.
Hieraus resultiert eine Schadensersatzpflicht des Käufers Ihnen gegenüber. Diese dürfte, auch unter dem Gesichtspunkt, dass aufgrund der Verzögerungen beim Käufer kein anderweitiger Verkauf mehr möglich war, auch den entgangenen Gewinn bzgl. der Motorhaube umfassen. Dies zumindest dann, wenn sie diese hätten anderweitig veräußern können, die jedoch durch das Käuferverhalten vereitelt worden wäre.
Sie sollten also den Käufer auf den Rücktritt hinweisen und Schadensersatz i.H.d. Kaufpreises anmelden.