Neuwagenkauf - Ist es möglich den Händler unter Lieferverzug zu setzten?

25. August 2006 10:20 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


12:12

Guten Tag,

am 09.05. d.J. habe ich einen Neuwagen bestellt mit einem unverbindlichen Liefertermin von Juli 2006. Anfang August teilte mir der Händler mit, dass erst Anfang August geliefert würde. Mit heutigem Datum bekam ich die Auskunf das weitere 4 Wochen vergehen würden, bevor ich das Fahrzeug erhalten würde.

Meine Frage: Ist es möglich den Händler unter Lieferverzug zu setzten aufgrund des Liefertermins der ursprünglich in der Bestellbestätigung angegeben wurde und ist es möglich dadurch vom Vertrag zurückzutreten?

Vielen Dank

25. August 2006 | 10:54

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

da der Liefertermin Juli 2006 in der Bestellbestätigung unverbindlich war, befindet sich der Händler bei Überschreiten dieses Termins nicht automatisch in Verzug mit der Lieferung und die Überschreitung ermöglicht auch noch nicht automatisch den Rücktritt vom Vertrag.

Sie sollten dem Händler per Einschreiben mit Rückschein mahnen und ihm eine angemessene Frist zur Lieferung des Fahrzeugs setzen mit der Ankündigung ansonsten vom Vertrag zurück zu treten. Liefert der Händler innerhalb dieser Frist dann nicht, können Sie den Rücktritt vom Vertrag erklären (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html " target="_blank">vgl. § 323 BGB</a>).

Da die Frist zum einen angemessen sein muss, der Händler zum anderen selbst von einer weiteren Lieferzeit von vier Wochen spricht, würde ich vorschlagen, Sie setzen ihm eine letzte Nachfrist von diesen vier Wochen.

Falls es aber eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen gibt, wie lang eine solche Nachfrist sein muss, gilt diese. Handelt es sich dabei nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wäre diese gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank">§ 308 Nr. 2 BGB</a> unwirksam, wenn sie unangemessen lang ist. Der BGH hat dabei aber für das Kfz-Neuwagengeschäft eine Frist von sechs Wochen noch für zulässig erklärt (BGH NJW 01,292 ).

Für einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Verzuges wäre allerdings zusätzlich Voraussetzung, dass der Händler die Nichtlieferung zu vertreten hat, d.h. ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 25. August 2006 | 11:10

Guten Tag Frau Haeske,

mein bestreben ist es den Vertrag aufzulösen, also nicht nochmals zusätzlich vier Wochen zu warten. Ist es möglich eine Frist von zwei Wochen zu setzten, wohlweislich das der Händler nach eigener Aussage nicht lieferfähig ist, um dadurch den Vertrag aufzulösen?

Vielen Dank und freundlichen Gruss

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. August 2006 | 12:12

Sehr geehrter Fragesteller,

eine genaue gesetzliche Regelung wie lang die Frist sein muss gibt es nicht. Entscheidend für die Angemessenheit einer Frist sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der zu erbringenden Leistung und der Verkehrsanschauung. Bei Alltagsgeschäften wird i.d.R. eine Frist von zwei Wochen angemessen sein. Die Rechtsprechung geht im Kfz-Neuwagenhandel aber eher davon aus, dass eine längere Frist angemessen ist. Wie oben in der Antwort erwähnt, hielt der BGH eine formularmäßig vereinbarte Mindestfrist von sechs Wochen noch nicht für unangemessen. Da der Verkäufer Ihnen jetzt aber bereits zum zweiten Mal mitteilt, dass sich die Lieferung noch einmal verzögert und er selbst von einer weiteren Lieferzeit von vier Wochen spricht, sollte hier auch eine kürzere Frist von vier Wochen angemessen sein. Sicherheitshalber sollten Sie daher die längere vierwöchige Frist setzen. Zwei Wochen halte ich hier für zu kurz. Sie sollten aber unbedingt auch noch einmal die Vertragsbedingungen auf Regelung zu Lieferverzug durchsehen, oftmals werden im Neuwagengeschäft auch Klauseln vereinbart, die im Anschluss an einen unverbindlichen Liefertermin eine "unechte" Nachfrist vorsehen, dergestalt, dass erst nach einer bestimmten Zeit (meist sechs Wochen, eine längere Zeit wäre als Klausel in den AGB unwirksam) nach einem unverbindlichen Liefertermin der Verkäufer aufgefordert werden kann, nunmehr innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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