Abfindung nur bei beidseitig freiwilligem Einvernehmen?

24. August 2006 13:15 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


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Meine Firma baut Arbeitsplätze ab und baut bis Ende des Jahres vorerst auf freiwillige Maßnahmen wie Abfindungen mit Hinweis auf gegenseitiges freiwilliges Einvernehmen.
Immer wieder wurde und wird das Thema im Intranet und via Email probagiert.
Es gab dann auch ein persönliches Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten, indem allerdings vermittelt wurde, das jeder Mitarbeiter der den Wunsch hat die Firma zu verlassen nicht aufgehalten wird und gehen kann. Hier gab es also die Botschaft das Stellen schneller abgebaut werden sollen als geplant und dem Mitarbeiter bei einer Entscheidung nicht im Wege gestanden wird.
Kurz darauf habe ich mich freiwillig dazu entschlossen die Firma mit Abfindungszahlung zu verlassen und teilte dieser mit, das ich das Angebot annehme.
Daraufhin erhielt ich allerdings eine Absage.

Die Frage ist nun in wie weit Möglichkeiten bestehen die Firma dennoch mit Abfindung zu verlassen. Zudem es das persönliche Gespräch gab, mit möglichen betriebbedingten Kündigungen im nächsten Jahr gewarnt wird und hier ggf. Mitarbeiter gekündigt werden die sich nicht freiwillig dazu bereit erklärten die Firma zu verlassen.

Vielen Dank!

24. August 2006 | 13:31

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


nachdem Sie das Angebot, die Firma zu verlassen dann Ihrerseits erstmalig mit der Zahlung einer Abfindung verbunden haben, wäre dieses als neue Angebot zu werten, dass die Frima dann gesondert hätte annehmen müssen (was hier nicht geschehen ist).

Dann hätten Sie daraus keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.


Sollte, in insoweit ist Ihre Darstellung nicht ganz klar, die Firma für den Fall der Auflösung ihrerseits schon die Abindung definitiv zugesagt haben, und dieses ist nachzuweisen, wäre der Vertrag beendet und die Firma zur Zahlung der Abfindung verpflichtet, WENN NICHT der Arbeitsvertrag oder ein anzuwenderden Tarifvertrag dafür ausdrücklich die Schrifform verlangt (dieses kann hier auf dieser Plattform so nicht geprüft werden).

Dann sollten Sie - bitte lassen Sie aber vorher den Vertrag und die mögliche Anwendung eines Tarifvertrages unbedingt prüfen! - Ihrerseits Feststellungs- und Zahlungsklage erheben.

Dieses als erste Orientierung.

ABER:

Hier ist der bisherige Sachverhalt nicht ausreichend deutlich und es ist dringend geboten, Verträge und sonstige Unterlagen (Internetveröffentlichungen der Firma; emails) zu prüfen.

Hier wird der Gang zum Rechtsanwalt notwendig sein, da nur nach Prüfung dieser Unterlagen eine abschließende Beurteilung ermöglicht. Selbstverständlich könnte dieses auch über unser Büro erfolgen.


Bezüglich der bevorstehenden Kündigungen wird dann zu prüfen sein, ob es sich nicht um sogenannte Massenkündigung nach § 17 KSchG (nachzulesen über unsere homepage) handelt. Auch das bedarf dann einer gesonderten Nachprüfung.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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