Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie können innerhalb eines Monats gegen das Urteil Berufung einlegen. Die Frist beginnt nicht mit der Verkündung des Urteils sondern mit der Zustellung an Sie.
Wenn Sie dies tun, brauchen Sie auch zu den Kosten keine Stellungnahme abgeben, sondern lediglich beantragen, dass die Kostenfestsetzung aufgrund der Berufung zurückgestellt werden möge.
Die Kosten, die der Anwalt beantragte auszugleichen sind insoweit aber korrekt, da dies die normalen (gesetzlichen) Gebühren darstellen und er auch die Gerichtskosten in dieser Höhe als Kläger verauslagt hat.
Das bedeutet aber nicht, dass Sie auch diese Summen zu zahlen hätten. Die genaue Summe berechnet das Gericht anhand der Urteils-Quote.
Sie sollten lediglich noch Ihre Kosten darlegen, also Verdienstausfall, Fahrtkosten, Parkscheine, Betreuungskosten usw. mit Belegen.
Wenn dann der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht, können Sie dagegen Beschwerde einlegen, wenn zum Beispiel die Quote nicht stimmt.
Wenn Sie aber vorhaben, in Berufung zu gehen, sollte Sie dies dem Gericht mitteilen und um Rückstellung bitten, da sich die Quote auch durch das Berufungsurteil ändern kann und das Gericht sonst doppelte Arbeit hätte.
Bitte bedenken Sie, dass im Berufungsvefahren Anwaltszwang herrscht. Wenn Sie eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung wünschen, können Sie mich gerne ansprechen.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr RA Hoffmeyer,
danke für die rasche Antwort.
Eigentlich würde ich gerne gegen das Urteil Berufung einlegen. Das ist natürlich reine Kostenfrage. Und hier müßten Sie gegen Anwalt vorgehen. Meinen Sie, Sie könnten es fair durchboxen?
Wir sind rechtschutzversichert mit 150 Euro Selbstbeteiligung. Vielleicht wäre hier möglich, wenn Sie die Versicherung kontaktieren um zu klären, ob sie die Kosten hierfür übernimmt? Wenn es möglich wäre, würden wir gerne Sie beauftragen. Ich könnte Ihnen sowohl das Urteil als auch alles andere zusenden.
Es ist aber für uns sehr wichtig, dass die Versicherung alle Kosten übernimmt und Sie sich es am besten von der Versicherung bestätigen lassen.
Zudem möchte ich Sie noch einmal fragen, ob Sie als Rechtsanwalt gegen "Ihren Kollegen" Anwalt vorgehen könnten, um unsere Rechte geltend zu machen? Es ist nicht jedermanns Sache.
Könnten Sie mir schon mal ein paar Formulierungen für die Stellungnahme zuschicken?
Vielen Dank
F. G
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne kläre ich das mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab, ob diese die Berufung übernimmt. Auch habe ich kein Problem damit, gegen einen Kollegen zu streiten, da jeder ein Anspruch auf sein gutes Recht besitzt, unabhängig von seinem Berufsstand.
Bitte schicken Sie mir dazu das Urteil und Ihre Rechtsschutzversicherungsdaten.
Formulierung für die Zurückstellung wäre:
"In dem Rechtsstreit __ ./. ____
wird beantragt, dass Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Rechtskraft des Urteils auszusetzen, da in Erwägung gezogen wird, in Berufung zu gehen."
Anderweitig:
"In dem Rechtsstreit __ ./. ____
werden die folgenden Kosten geltend gemacht:
1) Verdienstausfall in Höhe von _____ (Anlage 1)
2) Fahrtkosten (Ort zu Ort, __ km, Grund: ___)
3) Auslagenpauschale, € 20,00
4) Kinder-Betreuungskosten aufgrund der mündlichen Verhandlung am _____"
Bitte schreiben Sie mich nunmehr direkt per E-Mail unter info@kanzlei-hoffmeyer.de an, da Sie auf dieser Plattform auf eine Nachfrage beschränkt sind.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt