Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Vorangig gilt das, was Sie im Darlehensvertrag mit der Gegenseite vereinbart haben.
2.Da Sie nichts von einem Vertrag erwähnen, unterstelle ich meiner Antwort, dass keine sonstigen Bestimmung vertraglich getroffen wurde. Wenn das so ist, gilt die gesetzliche Regelung. Danach kann der Darlehensgeber gemäß § 490 BGB
den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers – also Ihnen- eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Sie haben erwähnt, dass Sie aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr in der Lage waren, das Darlehen zu bedienen. Darin liegt nach eine Verschlechterung Ihrer finanziellen Lage. Ob sich daraus bereits ein außerordentliches Kündigungsrecht ergibt, kann nur verbindlich beurteilt werden, wenn die konkrete momentane Vermögenslage bekannt wäre. Ihre Schilderung ist hier sehr dürftig, um das Vorliegen des Kündigungsgrundes tatsächlich zu beurteilen. Ein rein kurzfristiger Engpass wird wohl noch nicht ausreichen. Jedoch scheint die Zahlung seit 2 Jahren gar nicht erfolgt zu sein?! In diesem Fall würde der Kündigungsgrund zu bejahen sein, weil dann über einen längeren Zeitraum die finanzielle Lage offensichtlich schlechter ist, als zuvor und eine Besserung innerhalb der letzten zwei Jahren nicht erfolgt ist. Der Darlehensgeber kann in diesem Fall die gesamte ausstehende Summe fordern.
Zur Konkretisierung nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Es wurde ein Vertrag geschlossen. S.o. Eine Vermögensverschlechterung hat nicht stattgefunden. Der Darlehensgeber hat bisher keine Mahnungen, oder ähnliche Maßnahmen ergriffen, war nicht sehr hinterher. Jetzt kümmert er sich plötzlich wieder darum: Also nochmals: kann er die ganzen rückständigen Raten auf einmal verlangen oder nur wieder die Aufnahme der Ratenzahlung?
Also nochmal: warum bedienen Sie nicht den Vertrag, wenn sich Ihre Vermögenslage nicht verschlechtert hat. Nur weil der Darlehensgeber sich eine zeitlang nicht "gekümmert" hat, heisst das nicht, dass Sie die Ratenzahlung unregelmäßig zahlen können, ohne mit Sanktionen zu rechnen. Der erste Anschein (ein Beweismittel vor Gericht) spricht hier für eine Verschlechterung.
Der Darlehnsgeber kann demnach die gesamte Darlehnsumme verlangen und den Vertrag kündigen. Sie müssen dann im Verfahren nachweisen, dass sich an Ihrer Vermögenslage nichts geändert hat.
Im übrigen habe ich den gesamten Vertrag nicht vor mir liegen. Daher der Hinweis darauf, dass ich unterstellt habe, dass keine sonstigen Bestimmungen getroffen wurden.
Mit freundlichen Grüssen