Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Eine private Krankenversicherung kann in der Regel rückwirkend zum 01. eines Monats beginnen, wenn der Antrag bis zum 15. beim Versicherer ist. Ausnahme bei Übertritt aus der GKV kann der Antrag bis zu 2 Monate rückwirkend beginnen, wenn der Antrag bis zum 15. beim Versicherer ist. Wenn Sie den Antrag am 15.09. gestellt haben, geht es also maximal bis zum 01.08. zurück.
Sollte dementsprechend eine Versicherungslücke vorliegen, führt die gesetzliche Krankenkasse Sie als freiwilliges gesetzliches Mitglied, da in Deutschland seit 2009 die Pflicht zu Krankenversicherung besteht. Bleiben Anwärter und Referendare in der gesetzlichen Krankenkasse, so ist der prozentuale Vollbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zu leisten. Der Dienstherr (Arbeitgeber) zahlt in diesem Fall nichts zum Krankenkassenbeitrag hinzu, wie beispielsweise bei Angestellten. Anders sieht bei der Privaten Krankenversicherung aus. Hier übernimmt die Beihilfe einen Teil der Krankheitskostenabsicherung. Das bedeutet, dass Sie möglichst eine private Krankenkasse zu nächst möglichen Termin wählen sollten, um Kosten zu sparen.
In der Regel bieten die privaten Krankenkassen Sondertarife für Referendare an, so Sie denn eine sind, da die Vergütung ja nicht gerade üppig ist.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Sehr geehrte Frau Domke,
vielen Dank für Ihre Antwort, aber das Alles habe ich gestern selbst in Erfahrung gebracht.
Meine Frage lautete, wer mich von Anfang an darüber hätte informieren sollen, sodass ich rechtzeitig hätte handeln können. Ist es das Schulamt? Ist es die Krankenkasse ? Soll ich dem Schulamt die Rechnung über den zu zahlenden Betrag vorlegen?
Das habe ich in der ersten Formulierung gefragt.
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Ratsuchende,
es gibt eine Aufklärungspflicht der Versicherungsmakler, die, wenn diese verletzt wird, Schadenersatzansprüche auslösen kann. Dies trifft hier wohl nicht zu, da kein Beratungsfehler vorliegt. Wenn doch, können Sie hier evt. Ansprüche geltend machen.
Nach dem OVG Lüneburg (AZ:5 LA 481/07
) gilt hinsichtlich Ihres Dienstherrn aber folgendes: "Der Dienstherr hat gegenüber Beamten und öffentlich- rechtlichen Bediensteten grundsätzlich keine umfassende Beratungspflicht über die Rechte aus dem sozialen Leistungssystem der Sozialgesetzbücher."
Hier ging es um Beihilfe und Arbeitslosengeldansprüche, im Grunde kann man aber sagen, dass Ihren Dienstherrn kein Verschulden trifft. Wenn Sie dennoch versuchen sollten, hier Erfolg tzu haben, wäre dies ein langer und kostenintensiver Prozess, der in keinem Verhältnis zu Ihren jetzigen Mehrkosten stünde.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -