Finanzielle Ungleichbehandlung bei Kindergartengebühren auf Grund des Alters

| 10. Oktober 2011 11:05 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten, Kindergärten und Horten wird von unserer Stadt (Bonn) eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr staffelt sich einerseits nach der Stundenzahl der Betreuung und dem Einkommen der Eltern (unproblematisch), andererseits aber auch nach dem Alter des betreuten Kindes. Dabei liegen die Kosten für die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren deutlich höher als die von Kindern über drei Jahren.

Während diese Regelung auf Grund eines höheren Betreuungsschlüssels in U3 Gruppen ja durchaus Sinn macht und begründet werden könnte, findet in vielen Fällen (auch in unserem) eine Betreuung der U3-Kinder nun in Gruppen für 2-6 jährige Kinder statt. Diese Gruppen werden mit einem identischen Betreuungsschlüssel wie Ü3-Kinder betreut. Trotzdem werden für die Altersgruppen U3 und Ü3 unterschiedliche Gebühren erhoben.

Insofern erscheint mir hier das Gleichbehandlungsgebot verletzt (unterschiedliche Gebühren bei identischen Leistungen) und ich möchte hiergegen vorgehen.

Meine Frage: Gibt es hierzu eine entsprechende Rechtsprechung bzw. wie schätzen Sie den Erfolg eines Widerspruchs / Verfahrens ein? Wie müsste für einen Widerspruch verfahren werden?

10. Oktober 2011 | 13:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich darf niemand u.a. wegen seines Alters benachteiligt werden (Artikel 3 GG ).

Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 55, 72 ) muss für die Ungleichbehandlung ein „Grund von solcher Art und von solchem Gewicht" vorhanden sein, „dass er die Ungleichbehandlung rechtfertigen kann".

Wenn jedoch in Ihrem Fall Ihr Kind in einer Gruppe für 2-6 Jährige unter gebracht ist, die dieselbe Behandlung bekommen und keine extra Betreuung durchgeführt wird, verstoßen unterschiedliche Gebühren eindeutig gegen den Gleichheitssatz, sodass ein Prozess gute Aussicht auf Erfolg besitzt, wenn der Kindergarten nicht nachweislich das Gegenteil beweisen kann.

Gegen den Gebührenbescheid sollte dann auf jeden Fall zunächst schriftlich innerhalb der Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden mit Begründung, dass unterschiedliche Gebühren aus den o.g. Gründen nicht gerechtfertigt sind.

Im Anschluss daran könnte nunmehr Klage erhoben werden (Anfechtungsklage).


Rückfrage vom Fragesteller 10. Oktober 2011 | 14:52

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,

vielen Dank für Ihre Antwort. D.h. aber, die Klage müsste von mir offensiv angestrebt werden und wäre nicht das Resultat meines Widerspruchs (auf den vermutlich lediglich eine entsprechende Zahlungsaufforderung / Mahnung folgen würde), korrekt?

Besten Dank und Gruß.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Oktober 2011 | 15:28

Sehr geehrter Fragesteller,

das Klageverfahren müsste von Ihnen aktiv betrieben werden, da sich dieses nicht ohne Weiteres an das Widerspruchsverfahren anschließt.

Wenn Sie noch weitere (kostenlose) Fragen sollten oder dafür Unterstützung benötigen, steht Ihnen meine Kanzlei gern durch die diekten Kontaktdaten zur Verfügung.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Oktober 2011 | 15:52

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