Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich darf niemand u.a. wegen seines Alters benachteiligt werden (Artikel 3 GG
).
Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 55, 72
) muss für die Ungleichbehandlung ein „Grund von solcher Art und von solchem Gewicht" vorhanden sein, „dass er die Ungleichbehandlung rechtfertigen kann".
Wenn jedoch in Ihrem Fall Ihr Kind in einer Gruppe für 2-6 Jährige unter gebracht ist, die dieselbe Behandlung bekommen und keine extra Betreuung durchgeführt wird, verstoßen unterschiedliche Gebühren eindeutig gegen den Gleichheitssatz, sodass ein Prozess gute Aussicht auf Erfolg besitzt, wenn der Kindergarten nicht nachweislich das Gegenteil beweisen kann.
Gegen den Gebührenbescheid sollte dann auf jeden Fall zunächst schriftlich innerhalb der Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden mit Begründung, dass unterschiedliche Gebühren aus den o.g. Gründen nicht gerechtfertigt sind.
Im Anschluss daran könnte nunmehr Klage erhoben werden (Anfechtungsklage).
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort. D.h. aber, die Klage müsste von mir offensiv angestrebt werden und wäre nicht das Resultat meines Widerspruchs (auf den vermutlich lediglich eine entsprechende Zahlungsaufforderung / Mahnung folgen würde), korrekt?
Besten Dank und Gruß.
Sehr geehrter Fragesteller,
das Klageverfahren müsste von Ihnen aktiv betrieben werden, da sich dieses nicht ohne Weiteres an das Widerspruchsverfahren anschließt.
Wenn Sie noch weitere (kostenlose) Fragen sollten oder dafür Unterstützung benötigen, steht Ihnen meine Kanzlei gern durch die diekten Kontaktdaten zur Verfügung.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt