Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihnen der Vermieter keine Frist zur selbstständigen Streichung der Wohnung eingeräumt hat (wobei die Klauseln insgesamt wirksam sind), sondern gleich ein Unternehmen damit beauftragt hat und Ihnen nunmehr die Kosten auferlegt hat, brauchen Sie diese Kosten nicht zu tragen und können die volle Mietsicherheit inklusive Zinsen verlangen (Gleicher Fall: Kammergericht Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2006, 8 U 38/06
).
Sämtliche Prozesskosten (Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten) hat hierbei der Vermieter zu tragen, wenn er Ihnen zuvor keine Möglichkeit einräumte, die Arbeiten in Eigenregie zu erledigen.
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Hallo,
vielen Dank für Ihre schnelle und sehr hilfreiche Antwort. Jedoch war doch in dem Mietaufhebungsvertrag von besenreiner Übergabe die Rede, nichts von von wegen malern. Im ganzen Mietvertrag sind keinerlei Malerarbeiten bis auf eben die Schönheitsreparaturen ausgewiesen, und ich habe nur 1 Jahr in der Wohnung gewohnt. Bin ich trotzdem verpflichtet, diese wieder in weiss abzugeben, von der Fristsetzungg (die im übrigen nicht erfolgt ist) mal abgesehen?
Vielen Dank nochmals
Sehr geehrter Fragesteller,
im Ergebnis lässt sich festhalten, dass Sie für nichts aufzukommen brauchen.
Grundsätzlich jedoch wären Sie verpflichtet, anteilig die Malerarbeiten (ggf. auf Grundlage eines Kostenvoranschlages), je nach Abnutzungsgrad zu bezahlen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es jedoch, wenn Sie die Wände/Decken in speziellen Farben gestrichen haben, also Farben, die optisch stark auffallen, wie braun oder orange. Hierbei wären Sie dann bei Auszug verpflichtet, wieder entweder weiß oder eine ähnlich helle Farbe zu verwenden, die den Geschmack der Vielzahl von Interessenten entspricht (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2010, Az. : VIII ZR 198/10
).
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt