Architekt erwirkt auch im 3. Anlauf keine Baugenehmigung

20. August 2006 17:07 |
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Baurecht, Architektenrecht


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in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann ich aus einem Vertrag mit einem Architekten aussteigen und meine Anzahlung zurückerhalten, nachdem der Architekt mehrmals gescheitert ist, eine Baugenehmigung zu erhalten?

Ob der Klient Ansprüche auf Rückabwicklung oder Rückzahlung der Anzahlung hat, hängt davon ab, ob der Architekt schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen hat. Wenn der Architekt Entwürfe vorgelegt hat, die nicht der vorgeschriebenen ortsüblichen Bebauung entsprechen, könnte der Klient Ansprüche geltend machen. Die Einschaltung der Schiedsstelle für Architekten könnte eine Lösung sein, wenn eine direkte Kommunikation mit dem Architekten nicht zielführend ist.

Vor 17 Monaten haben wir in Baden-Württemberg (Tübingen) ein Grundstück gekauft, um eine Doppelhaushälfte darauf zu bauen. Der Bebauungsplan schreibt nur vor, sich an die ortsübliche Bebauung zu halten. Der von uns mit der Genehmigungsplanung zum Festpreis beauftragte Architekt hat es auch im 3. Anlauf nicht geschafft, eine Baugenehmigung zu erwirken. Er lässt es an der nötigen Kommunikation, an der Mittlerrolle zwischen Bauamt und uns als Bauherren und am Nachdruck fehlen. Wir haben ihm vor der letzten Eingabe an das Bauamt mitgeteilt, dass wir endlich bauen wollen, viel Geld verlieren (MwSt., parallel die Miete) und bei erneuter Ablehung unseren Auftrag zur Genehmigungsplanung wegen Nichterfüllung zurückabwickeln wollen. Wie schon gesagt, wurde auch der 2. Nachtrag wieder abgelehnt. Der Architekt schlägt uns nun vor, gegen das Bauamt zu klagen. Das wollen wir wegen der Kosten und des sachlichen Risikos nicht.
Wie kommen wir aus der Nummer wieder raus? Möglichst möchten wir unsere bereits geleistete Anzahlung (fast 90%) zurück. Sollten wir die Schiedsstelle bei der Architektenkammer einschalten?
Bereits im voraus vielen Dank für Ihre Hilfe!

20. August 2006 | 18:03

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt beantworte:

Sie haben den Architekten mit der Genehmigungsplanung, also allen Arbeiten mit dem Ziel der Erteilung einer Baugenehmigung beauftragt. Hierunter versteht man, dass ein Eingabeplan mit Grundrissen, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:100, Baubeschreibung, Nachweise über Wärmeschutz und Statik, ein Bauantragsformular, der statistische Erhebungsbogen, der amtlicher Lageplan und alle weiteren notwendige Nachweise und Angaben, die zur Erteilung der Genehmigung von der Baurechtsbehörde gefordert werden vom Architekten angefertigt und beigebracht werden. Diese Genehmigungsplanung stellt dann die Grundlage für die Ausführungsplanung dar.
Inwieweit Sie nun Ansprüche gegen den Architekten auf Rückabwicklung bzw. Rückzahlung Ihrer Anzahlung haben, richtet sich danach, ob der Architekt schuldhaft gegen eine seiner Pflichten verstoßen hat. Wenn die Baurechtsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung rechtswidrig verweigert, was ich mangels Detailkenntnis nicht beurteilen kann, hat der Architekt den verzögerten Baubeginn ggf. nicht zu vertreten. Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn er Entwürfe vorlegt, die nicht der vorgeschriebenen ortsüblichen Bebauung entsprechen.

Wenn Sie aber dem Architekten den Auftrag entziehen oder eine Klage gegen das Bauamt verweigern, obwohl diese zur Durchsetzung Ihrer Interessen notwendig wäre, könnte Ihnen entgegengehalten werden, dass Sie zur Honorarzahlung verpflichtet sind.

Die Einschaltung der Schiedsstelle für Architekten ist ein eleganter Weg zur Streitschlichtung, sofern eine direkte Kommunikation mit dem Architekten nicht zielführend ist. Diese helfen vielfach, eine interessengerechte Lösung zu finden, ersetzen aber nicht immer die gerichtliche Entscheidung. Auch sollten Sie vor Erteilung der Zustimmung zu einem solchen Schiedsspruch einen Rechtsanwalt beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihren Problemkreis vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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