Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt beantworte:
Sie haben den Architekten mit der Genehmigungsplanung, also allen Arbeiten mit dem Ziel der Erteilung einer Baugenehmigung beauftragt. Hierunter versteht man, dass ein Eingabeplan mit Grundrissen, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:100, Baubeschreibung, Nachweise über Wärmeschutz und Statik, ein Bauantragsformular, der statistische Erhebungsbogen, der amtlicher Lageplan und alle weiteren notwendige Nachweise und Angaben, die zur Erteilung der Genehmigung von der Baurechtsbehörde gefordert werden vom Architekten angefertigt und beigebracht werden. Diese Genehmigungsplanung stellt dann die Grundlage für die Ausführungsplanung dar.
Inwieweit Sie nun Ansprüche gegen den Architekten auf Rückabwicklung bzw. Rückzahlung Ihrer Anzahlung haben, richtet sich danach, ob der Architekt schuldhaft gegen eine seiner Pflichten verstoßen hat. Wenn die Baurechtsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung rechtswidrig verweigert, was ich mangels Detailkenntnis nicht beurteilen kann, hat der Architekt den verzögerten Baubeginn ggf. nicht zu vertreten. Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn er Entwürfe vorlegt, die nicht der vorgeschriebenen ortsüblichen Bebauung entsprechen.
Wenn Sie aber dem Architekten den Auftrag entziehen oder eine Klage gegen das Bauamt verweigern, obwohl diese zur Durchsetzung Ihrer Interessen notwendig wäre, könnte Ihnen entgegengehalten werden, dass Sie zur Honorarzahlung verpflichtet sind.
Die Einschaltung der Schiedsstelle für Architekten ist ein eleganter Weg zur Streitschlichtung, sofern eine direkte Kommunikation mit dem Architekten nicht zielführend ist. Diese helfen vielfach, eine interessengerechte Lösung zu finden, ersetzen aber nicht immer die gerichtliche Entscheidung. Auch sollten Sie vor Erteilung der Zustimmung zu einem solchen Schiedsspruch einen Rechtsanwalt beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihren Problemkreis vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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