Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aller Voraussicht nach sind Sie im Recht und können Ansprüche gegen den Architekten geltend machen.
Im Einzelnen:
Schuldet der Architekt – wie dies regelmäßig der Fall ist (anderes kann vereinbart werden, was hier ggf. näher anhand des Vertrages und der damit zusammenhängenden Begleitumstände aller Art zu prüfen wäre) – eine genehmigungsfähige Planung, so ist das Werk fehlerhaft, wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wird oder zwar erteilt, später aber auf Nachbarwiderspruch hin wieder aufgehoben wird (vgl. Urteil des BGH NJW 2003, 287
: geschuldet wird eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung).
An die stillschweigende Übernahme des Genehmigungsrisikos durch den Bauherrn sind strenge Anforderungen zu stellen, was hier auch ausscheiden dürfte.
Die Nicht-Ausführbarkeit des Projektes hätte hier nach meiner Meinung erkannt werden müssen. Demnach ist der Architekt in der vollen Verantwortung.
Ich zitiere aus dem vorgenannten Urteil des BGH:
Ist die Planung des Architekten nicht dauerhaft genehmigungsfähig, ist das Architektenwerk mangelhaft i.S. des § 633 Absatz I BGB
, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
Soweit die Genehmigungsfähigkeit der Planung durch Nachbesserung erreicht werden kann, steht dem Architekten das Recht zu, seine Planung nachzubessern. Eine Nachbesserung kommt in Betracht, wenn die nicht genehmigungsfähige Planung nicht der vertraglich vereinbarten Planung entspricht und die Nachbesserung dazu führt, dass die Genehmigungsplanung der vereinbarten Planung entspricht und dauerhaft genehmigungsfähig ist.
Ob eine Nachbesserung allerdings überhaupt noch in Betracht kommen, wäre näher zu prüfen. Ganz grundsätzlich ist nämlich die Nachbesserung vorrangig vor anderen Gewährleistungsansprüchen, wie Minderung, Rücktritt und Schadensersatz etc.
Von einer vorschnellen Kündigung rate ich - zunächst - ab.
Denn aller Voraussicht nach müssten Sie eh einen Anwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen, schon allein wegen des hohen wirtschaftlichen Umfangs, der rechtlichen Schwierigkeit der Materie und aufgrund der Tatsache, dass Sie vor Gericht sowieso durch einen Anwalt vertreten werden müssten (Anwaltszwang).
Sodann besteht grundsätzlich auch ein Zurūckbehaltungsrecht hinsichtlich Zahlungsansprüchen zu Ihren Gunsten.
Der Architekt möge sich hinsichtlich einer Nachbesserung erklären.
Sie sollten also die Sache unbedingt weiterverfolgen (lassen).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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