Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel befristet bewilligt. Der Befristungszeitraum beträgt hier 3 Jahre. Wurde Ihnen die Erwerbsminderungsrente unabhängig von der Arbeitsmarktlage bewilligt, so besteht ein Anspruch auf eine unbefristete Erwerbsminderungsrente nach § 102 Abs. 2 SGB VI
, wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass sich Ihr Gesundheitszustand verbessert. Hiervon ist nach Ablauf von 9 Jahren auszugehen. Sie müssten daher Anspruch auf eine unbefristete Erwerbsminderungsrente haben.
Was die private Berufsunfähigkeitsversicherung angeht, so gilt folgendes:
Steht die Berufsunfähigkeit fest, was bei Ihnen nach mehr als 11 Jahren der Fall ist, so haben Sie einen Anspruch auf eine dauerhafte Rentenleistung. Gesetzlich ist insoweit nur vorgesehen, dass der Versicherer bei einer vom Versicherer nachzuweisenden Änderung im Grad der Berufsunfähigkeit im Rahmen einer Neuprüfung seine Leistungen ändern oder auch einstellen kann.
Es ist also auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung von einer unbefristeten Rentenleistung auszugehen.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, so dass Sie anrechnungsfrei zur Erwerbsminderungsrente einen Betrag in Höhe von 400 € monatlich hinzuverdienen (vgl. § 96 a SGB V
).
Einnahmen über diesen festen Betrag hinaus schmälern Ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bzw. lassen diesen dann ggf. gänzlich wegfallen.
Da Sie bereits Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben, deren Höhe allerdings nicht bekannt ist, können Sie nunmehr nur noch bedingt Einnahmen hinzuverdienen, um Ihre Rentenansprüche in vollen Umfange zu behalten.
Da Ihre Ehefrau keine Einkünfte erzielt, wäre es daher ratsam, die PV Anlage über Ihre Ehefrau zu betreiben. Im Rahmen der Familienversicherung kann Ihre Ehefrau hier eigenes Einkommen bis zu einer Grenze von monatlich 365 € erzielen, ohne dass sie hierauf eigenständige Beiträge bezahlen müsste. Wird diese Grenze eingehalten, dann bleibt Ihre Ehefrau in der Familienversicherung kostenfrei mitversichert. Die Auszahlung des Gewinns aus der PV Anlage müsste aber monatlich an Ihre Ehefrau gezahlt werden. Der Grenzbetrag darf nur ausnahmsweise 2 Mal im Jahr überschritten werden, wobei dann aber der Jahreswert von 4.380 € beachtet werden muss.
Wenn Sie selbst Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, bleibt es bei der monatlichen Grenze von 400 €, wobei die Pachteinnahmen hier ebenfalls berücksichtigt werden müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht