Sehr geehrter Fragesteller,
sollte nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, dass der Bonus nur dann zu zahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Kalenderjahres bestand, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine anteiligen Bonuszahlung.
Grundlage dafür ist in diesem Fall das anteilige Erreichen der Zielvereinbarungen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Im Vertag wurde nicht vereinbart dass der Bonus zurück gezahlt werden muss, falls das Arbeitsverhältnis unterjährig endet.
Bedeutet das es darf nur der bereits ausgezahlte Anteil des Bonus nicht vom Gehalt abgezogen werden oder steht mir der ganze Bonus zu einem Anteil von 9/12 zu?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn keine entsprechende Einschränkung der Bonuszahlung vertraglich vereinbart worden ist, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die anteilige Auszahlung nach Ihrem anteiligen Erreichen der Zielvereinbarung.
Ihr Arbeitgeber darf dann nicht den ausgezahlten Bonus abziehen, sondern muss diesen mit den von Ihnen erreichten Zielvereinbarungen verrechnen.
Ob Ihnen dabei ein Anteil von 9/12 zusteht, kann von hier nicht beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -