Anspruch auf Bonus bei befristetem Arbeitsvertrag

19. September 2011 17:28 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:02

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.09.2011, der nicht verlängert wurde.

Meine Vergütung setzt sich aus einem Grundgehalt und einem variablen Anteil zusammen. Dieser Bonus wird bei Erreichen einer Zielgröße pro Kalenderjahr gezahlt und ist abhängig von der Betriebszugehörigkeit (nicht weiter definiert) sowie der erbrachten Arbeitszeit. Ein fixer Anteil des Bonus wird über das Jahr zu 1/12 pro Monat ausbezahlt. Am Ende des Kalenderjahres wird der bereits ausgezahlte Anteil mit dem zu zahlenden Gesamtbonus (Wert einer im Vertrag festgelegten Staffelung, je nach erbrachter Arbeitszeit) verechnet und gezahlt.

Da ich nun vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheide, ist es natürlich nicht möglich die festgesetzten Zielgrößen eines Kalenderjahres zu erreichen. Mein Arbeitgeber möchte mir deswegen den Bonus streichen und den bereits ausbezahlten Anteil vom letzten zu zahlenden Gehalt abziehen, da ich die absoluten Zahlen in der Staffelung nicht erreicht habe.

Meine Frage: Wie sind diese Aussichten dass mein Arbeitgeber hier Recht bekommt für den Abzug der bereits bezahlten Anteile, bzw. habe ich Anspruch auf den gesamten Bonus, der anteilig für das Kalenderjahr verrechnet werden müsste?

Vielen Dank!

19. September 2011 | 18:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

sollte nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, dass der Bonus nur dann zu zahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Kalenderjahres bestand, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine anteiligen Bonuszahlung.

Grundlage dafür ist in diesem Fall das anteilige Erreichen der Zielvereinbarungen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Rückfrage vom Fragesteller 20. September 2011 | 17:16

Sehr geehrter Herr Bordasch,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Im Vertag wurde nicht vereinbart dass der Bonus zurück gezahlt werden muss, falls das Arbeitsverhältnis unterjährig endet.

Bedeutet das es darf nur der bereits ausgezahlte Anteil des Bonus nicht vom Gehalt abgezogen werden oder steht mir der ganze Bonus zu einem Anteil von 9/12 zu?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. September 2011 | 18:02

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn keine entsprechende Einschränkung der Bonuszahlung vertraglich vereinbart worden ist, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die anteilige Auszahlung nach Ihrem anteiligen Erreichen der Zielvereinbarung.

Ihr Arbeitgeber darf dann nicht den ausgezahlten Bonus abziehen, sondern muss diesen mit den von Ihnen erreichten Zielvereinbarungen verrechnen.

Ob Ihnen dabei ein Anteil von 9/12 zusteht, kann von hier nicht beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

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