Probleme nach Anschreiben Antidiskriminierungsstelle des Bundes

| 18. September 2011 14:15 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natascha Unruh



Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Rückkehr an meinen Arbeitsplatz nach Abschluss eines Prozesses bez. Weiterbeschäftigung habe ich folgende Frage:


Erlaubt die deutsche Gesetzgebung, dass ein Arbeitnehmer von einer offiziellen von der Bundesregierung geleiteten Stelle für Antidiskriminierung ein Schreiben an seinen Arbeitgeber schicken lässt, um diesen zu verwarnen und evtl. Konsequenzen anzukündigen, wenn bestimmte, z.B. diskriminierende Verhaltensweisen dem Arbeitnehmer gegenüber nicht unterbunden werden ?

Hat der Arbeitgeber dann das RECHT eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung (jedoch ohne Abmahnung) gegen diesen Arbeitnehmer auszusprechen wegen des Anschreibens ?

Bitte übernehmen Sie die Beantwortung nur, wenn Sie eine eindeutige Antwort geben können. Allgemeine Aussagen oder Vermutungen sind in dem Fall wenig hilfreich.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen und freundliche Grüße,


der Fragensteller

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

1. Nach § 16 AGG (ähnlich § 612 BGB sowie § 84 (3) BetrVG ) darf "der Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen."

Die Antwort auf Ihre erste Frage lautet also: JA! - mit folgender Einschränkung: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird in aller Regel nicht als Ihr Vertreter auftreten, sondern als Schlichter. In aller Regel wird sie auch keine "Verwarnungen" aussprechen. Ihnen selbst ist es unbenommen, wenn Ihr Arbeitgeber Sie unter Verstoß gegen das AGG und andere Rechtsvorschriften der Bundesrepublik diskriminiert oder wenn er zulässt, dass Sie am Arbeitsplatz diskriminiert werden.

2. Wenn der Sachverhalt, wg. dessen die Antidiskriminierungsstelle an den Arbeitgeber herantritt wahr und belegbar ist, dann hat Ihr Arbeitgeber selbstverständlich kein Recht, Sie aus diesem Grund zu kündigen, sei es fristlos oder fristgerecht. (Nur zur Klarstellung, um Irrtümer auszuräumen oder Missverständnise zu beseitigen: Eine Abmahnung ist i.d.R. erforderlich für die ordentliche Kündigung und i.d.R. entbehrlich für die außerordentliche Kündigung (nämlich wenn ein wichtiger Grund gegeben ist)).

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und Ihnen eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich wünschen Ihnen alles Gute, auch für die Entwicklung Ihrer Firma und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

N. Unruh
Rechtsanwältin

www.anwaltrecht.de
n.unruh@anwaltrecht.de

Hasenmark 21
13585 Berlin

T. 030-36753713
F. 030-36753721
M. 01783717285

PS: Wenn meine einleitenden und ausleitenden Ausführungen Ihnen möglicherweise bekannt vorkommen (im Zusammenhang mit Ihrer vorigen Frage zu einem ähnlichen Thema), dann liegt das möglicherweise daran, dass der dort antwortende Kollege sich meine Standardformulierungen "ausgeliehen hat".

Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2011 | 15:56

Sehr geehrte Frau Unruh,

die Nachfrageoption möchte ich dazu nutzen, Ihnen ausdrücklich für die eindeutige Antwort zu danken. So sind die Zusammenhänge nun für mich klar nachvollziehbar.
Ich werde gern gleich eine gute Bewertung abgeben.
Wir bleiben gern in Kontakt.

Vielen Dank nochmals und Ihnen noch einen schönen Sonntag.


Der Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. September 2011 | 16:53

Sehr gerne!

Ich wünsche auch Ihnen einen guten Sonntag und werde mich freuen wieder von Ihnen zu hören.

Freundliche Grüße

N. Unruh

Bewertung des Fragestellers 18. September 2011 | 15:57

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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Qualitativ, sehr präzise und klare Antwort. Sehr gehr wieder. Einen schönen Sonntag Ihnen.

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