Widerruf gültig oder nicht ?

| 13. September 2011 14:51 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Kunde bestellt über unseren Webshop.

In dem Feld Firmenbezeichung gibt er "Konfitürenwelt" an, anschließend nach Name und Adresse.

Diese Bestellung möchte der Kunde nach Erhalt wieder retournieren.
Er gibt an, die Firmenbezeichnung nur einfach so eingetragen zu haben, er besitze keinen Handelsregistereintrag / Gewerbschein .(Dieses kann ich natürlich nicht so schnell prüfen -ist das erheblich ?)

Danke für die Antwort

13. September 2011 | 16:34

Antwort

von


(105)
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: https://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Verbraucher in einem Webshop Waren bestellen, wird ein sogenannter Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB abgeschlossen, so dass den Verbrauchern nach §§ 355 , 312d BGB ein Widerrufsrecht zusteht. Das heißt, dass mit der Rücksendung der Ware der Widerruf erklärt wird.

Dieses Recht steht nach § 312 d BGB lediglich Verbrauchern und nicht Unternehmern zu. Es kann daher sein, dass der Bestellers Ihrer Ware sich dieses Widerrufsrecht erschleichen möchte, in dem er angibt Verbraucher zu sein.

In § 312 d Abs. 3,§ 312 d Abs. 4 BGB sind einige Ausnahmen aufgeführt, in denen auch ein Verbraucher kein Widerrufsrecht hat (Fernunterricht, Teilzeitnutzung einer Wohung, Versicherungsvermittlung, etc.). Falls Ihre Ware nicht unter die Ausnahmevorschriften fällt, müssen Sie sich mit dem Besteller Ihrer Waren über seine Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer auseinandersetzen.

Dazu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09 Grundsätzliches ausgeführt. Der BGH entnimmt der Definition des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB , "dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind."

Das bedeutet, dass es darauf ankommt, ob die Waren dem persönlichen oder dem gewerblichen Bereich des Bestellers zuordenbar sind. Derjenige, der sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, trägt die Beweislast dafür, dass die Bestellung von ihm nach objetiven Zwecken zu dem persönlichen/ privaten Kreis zuzuordnen ist. Ihr Besteller muss daher nachweisen, für welchen privaten Zweck er Ihre Waren bestellt hat, um sich auf ein Widerrufsrecht berufen zu können. Falls danach noch Unsicherheiten oder Zweifel an den äußeren Umständen der Bestellung bestehen, kann er sich trotzdem auf das Widerrufsrecht berufen.

Es ist daher entscheidend, welche konkrete Ware bestellt wurde und ob der Besteller dies mit privaten Gründen erklären und nachweisen kann oder nicht. Dazu sollte Sie den Besteller auffordern, sich zu erklären.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilungführen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Carolin Richter
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Carolin Richter

Bewertung des Fragestellers 15. September 2011 | 06:14

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