Warum muss ich das Einkommen der letzten drei Jahre nachweisen, damit der Kindesunterhalt ausgerechn

| 24. August 2011 14:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von


15:00

Sachverhalt:
Geschieden seit 6. Dez. 2006. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung wurde vom Gericht der Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt für fünf Jahre festgelegt. Dies lief im Juni 2011 aus. Als angestellter Alleingeschäftsführer einer GmbH habe ich die letzten drei Monatsabrechungen zur Grundlage der Berechnung des Kinderunterhaltes nach Ddorfer-Tabelle genommen. Dies wird jetzt in folgenden Punkten angefochten:
Ich müsse das Einkommen der letzten drei Jahre nachweisen. (Dies war deutlich höher als seit 1. Jan. 2o11).
Das Kind geht jetzt auf eine Privatschule, hierfür wird Zusatzbedarf geltdend gemacht.
Fragen.
Warum die letzten drei Jahre, wenn wir von einer Zukunftsbetrachtung sprechen? Die letzten drei Jahre waren letztlich auch von der Scheidungsfolgenvereinbarung abgedeckt. Ist dies rechtens?
Ich habe inzwischen mit einer neuen Partnerin zwei kleine Kinder, 9 Monate und 2 Jahre. Bin allerdings nicht wieder verheiratet.

24. August 2011 | 14:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Der unterhaltsrechtliche Bedarf eines Kindes bestimmt sich im Regelfall nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter des Kindes und der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen des in Anspruch Genommenen. Hierbei wird grundsätzlich auf die Sätze der Düsseldorfer Tabelle abgestellt, die Sie beispielsweise hier

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf

selbst in Augenschein nehmen können.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Tabelle auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Bestehen, wie in Ihrem Fall, darüber hinausgehende Unterhaltspflichten, ist eine Herabstufung in der Einkommensgruppe angezeigt.

Zur Bestimmung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ist bei Angestellten grundsätzlich auf das Monatseinkommen, das sich als Durchschnittseinkommen eines Jahres ergibt, abzustellen. Ich darf dazu auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für sie örtlich zuständigen OLG Frankfurt verweisen, die Sie beispielsweise hier

http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Unterhaltsrechtliche_Leitlinen/unterhaltsleitlinien-olg-frankfurt--main-2010_765.php

abrufen können.

Dementsprechend ist lediglich bei selbstständig Tätigen auf das Einkommen der letzten drei Jahre abzustellen. Infolgedessen wird in ihrem Fall auf ihre Einkünfte der letzten zwölf Monate und nicht der der letzten drei Jahre abzustellen sein. Sollten Sie neben Ihrem Gehalt als Angestellter Geschäftsführer weitere Einkünfte erzielt haben, werden allerdings auch diese zu Unterhaltsberechnung mit herangezogen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. August 2011 | 14:53

Vielen Dank. Wie steht es mit dem Thema Zusatzbedarf für die Privatschule?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2011 | 15:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

zum Bedarf eines Kindes gehören nach § 1610 Abs. 2 BGBG auch die Kosten einer angemessenen Schul-und Ausbildung.

Was angemessen ist, bestimmt sich hierbei zunächst einmal an den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes aber auch an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern.

Dementsprechend wird in ihrem Fall zu klären sein, wieso das Kind jetzt plötzlich auf eine Privatschule muss, d.h. wieso eine allgemeinbildende Schule nicht mehr ausreichend ist. Erst wenn die Ausbildung auf einer Privatschule notwendig und angemessen ist, wird der sich hieraus ergebende Zusatzbedarf als angemessen zu betrachten sein.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Bewertung des Fragestellers 24. August 2011 | 15:27

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