Handhabung bestehender Unterhaltstitel

7. August 2006 21:37 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stehe vor einer Neufestsetzung der Höhe meiner Unhaltszahlungen an meine Kinder.
Konkret heisst das, das sich meine Unterhaltszahlungen für meine nun erwachsenen Kinder verringern werden. Es existieren zur Zeit Unterhaltstitel, die noch Gültigkeit besitzen.
Meine Fragen betreffen Praxis der Handhabung dieser pfändbaren Titel nach Neufestsetzung des Unterhaltes.

Wie wird mit diesen Titeln umgegangen, wenn die Neufestlegung des Unterhaltes im gegenseitigen Einverständnis erfolgte ?
(Ich möchte natürlich sicher stellen, daß aus diesen Titeln später nicht Forderungen an mich abgeleitet werden können.)

Welchen außergerichtlichen Mitteln/Erklärungen/Schriftstücke können hierfür angewandt werden ?
Was müssen diese Schreiben enthalten ?
Gibt es hier Musterschreiben oder ähnliches ?

Oder ist es nicht einfach das Beste, die Originaltitel werden mir ausgehändigt ?

Vielen Dank für Ihre Informationen.

7. August 2006 | 22:11

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
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Sehr geehrter Rechtssuchender,

grds kann der Titel durch einen Anwaltsvergleich oder durch eine Abänderungsklage abgeändert werden, wenn sich die unterhaltsrechtlichen Verhältnisse geändert haben.
Be einem Anwaltsvergleich werden durch Mitwirkung von Anwälten der ursprüngliche Titel also abgeändert.

Wenn der ursprüngliche Titel rechtskräftig geändert wurde, muss Ihnen der alte Titel nicht ausgehändigt werden.Will nämlich die Gegenseite aus dem alten Titel vollstrecken, könnten Sie anhand des neuen Titels erfolgreich Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erheben.

Sollte es sich bei dem Titel um eine Jugendamtsurkunde handeln, können sie diese auch für eine Titeländerung kontaktieren.
Sollte sich das Jugendamt weigern den Titel zu ändern, können Sie eine sog. Abänderungsklage vor dem Familiengericht erheben.

Wenn Sie nur über geringe finanzielle Mittel verfügen, lohnt sich zumeist kein Anwaltsvergleich, sondern die Abänderungsklage. Haben sich nämlich die rechtlichen Verhältnisse geändert und verfügen Sie nur über geringe finanzielle Mittel, könnten Sie Prozesskostenhilfe bekommen, so dass Sie weder Ihren Anwalt, noch das Gericht für die Klage bezahlen müssen. Bei einem Anwaltsvergleich würde dagegen zu Ihren Lasten eine Vergleichsgebühr und die Geschäftsgebühr entstehen.

Ein Musterschreiben kann ich Ihnen leider nicht übersenden, da die jeweiligen Verhältnisse zu individuell sind. Ausserdem können Privatleute diese Titel nicht selbstständig abändern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Anwort helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

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