Sehr geehrte Fragestellerin,
die Vorschriften über mögliche Eintragungen im polizeilichen und dem behördlichen Führungszeugnis bestimmen sich alle nach dem BZRG (Bundeszentralregistergesetz).
Sie wurden 2004 zu einer Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt mit einer Bewährungszeit von drei Jahren.
Nach § 34 Absatz 1 Nr. 3 BZRG
beträgt die Löschfrist demnach 5 Jahre und beginnt mit dem Tag des Urteils (§ 36 BZRG
).
Die Frist ist demnach bereits abgelaufen, ist aber durch die Bewährungszeit solange gehemmt (§ 37 Absatz 2 BZRG
) bis die Strafe vom Gericht erlassen worden ist. Dies dürfte jetzt bereits der Fall gewesen sein, wenn Sie nicht erneut straffällig gewesen sind.
Der Unterschied zwischen dem polizeilichen und dem behördlichen Führungszeugnis ist lediglich der, dass in einem behördlichen Führungszeugnis noch mehr Tatbestände aufgenommen werden als im polizeilichen (§ 32 Absatz 3 und Absatz 4 BZRG
).
Die Verjährungsfristen sind jedoch die Gleichen, sodass keine Eintragungen, weder im polizeilichen noch im behördlichen Führungszeugnis zu erwarten sind, wenn Sie einen Straferlass wegen Ihrer damaligen Freiheitsstrafe bereits bekommen haben, wovon auszugehen ist, wenn Sie nicht erneut straffällig geworden sind oder gegen Bewährungsauflagen verstoßen haben.
Sollte wider Erwarten doch eine Eintragung vorhanden sein, sollten Sie bei der Behörde nur zur Vorsicht nach § 30 Absatz 5 beantragen, dass Ihnen in diesem Fall vorab Einsicht gewährt wird, bevor das Zeugnis zur Behörde gelangt.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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