Müsste sich meine Partnerin nach der Hochzeit ebenfalls privat versichern?

| 2. August 2006 15:44 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Lebensgefährtin (41)und ich (53) möchten demnächst heiraten. Wir haben einen Sohn von 2 Jahren. Ich bin privat krankenversichert, meine Partnerin ist Mitglied der GKV. Sie hat wegen Erziehungsurlaub derzeit kein eigenes Einkommen. Mein Einkommen liegt dagegen weit oberhalb der Versicherungspflichtgrenze.

Müsste sich meine Partnerin nach der Hochzeit ebenfalls privat versichern (obwohl sie persönlich nicht in die PKV wechsel möchte) oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben? Wird im Falle einer (Zwangs)Privatversicherung gar eine Gesundheitsprüfung vor Aufnahme verlangt, mit dem Risiko, dass Vorerkrankungen von der Versicherung ausgeschlossen werden können und sie evtl. sogar ganz ohne Versicherungsschutz dasteht?
Wo wäre unser gemeinsamer Sohn zu versichern, der derzeit noch zusammen mit seiner Mutter versichert ist?

Meinen besten Dank im vorraus.


-- Einsatz geändert am 08.08.2006 13:58:20

8. August 2006 | 16:23

Antwort

von


(29)
Oranienburger Str. 23
10178 Berlin
Tel: +49 30 28 44 44 90
Web: https://www.zk2-legal.com
E-Mail:

Sehr geehrter Herr Unbekannter,

Ihre Lebensgefährtin und zukünftige Ehefrau muss nicht in die PKV eintreten. Es besteht keine Pflichtversicherung für die PKV, wenn ein Eheparnter bereits in der PKV ist.

Ihre zukünftige Frau kann weiterhin in der GKV bleiben. Ihr gemeinsamer Sohn kann weiterhin über seine Mutter in der GKV versichert bleiben.

Sollte Ihre Frau ebenfalls in die PKV eintreten wollen, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie sich einem Gesundheitstest unterziehen muss, dies hängt vom jeweiligen Versicherer ab und ist nicht einheitlich geregelt. Hatte Ihre Ehefrau bereits schwerwiegende Vorerkrankungen, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Versicherer diese aus dem Versicherchutz ausschließt. Trotz dessen sollten Sie in den Aufnahmeformularen des Versicherers wahrheitsgemäß antworten. Falschangaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Solange Ihre Frau aber über kein geregeltes Einkommen verfügt, ist es für Ihre Familie die kostengünstigste Variante, alles beim Alten zubelassen.

Sollten Sie trotzdem Interesse daran haben, dass Ihre ganze Familie in die PKV eintritt. So sollten Sie sich mit einem unabhängigen Versicherungmakler zusammensetzen, der Ihnen das beste Angebot am Markt heraussucht. Bitte achten Sie dabei besonders auf die unterschiedlich inkludierten Leistungen der einzelnen Versicherer. Denn nicht alles, was auf den ersten Blick als günstig erscheint, ist es dann auch im Krankheitsfall.

Zu Bedenken ist auch immer: ein späterer Wechsel zurück in die GKV gestaltet sich nicht immer einfach, auch wenn er nicht, wie oft angenommen, gänzlich ausgeschlossen ist.

Falls Ihr Einkommen monatlich 3.937,50 EUR (Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt und Sie regelmäßig ein höheres Einkommen als Ihre zukünftige Ehefrau haben, ist die Mitversicherung Ihres Sohnes in der GKV über Ihre Frau als Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V leider ausgeschlossen. Dies hätte zur Folge, dass Ihr gemeinsames Kind entweder bei Ihnen über die PKV oder freiwillig in der GKV zu versichern wäre.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bis dahin wünsche ich Ihrer jungen Familie alles Gute und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sascha Kugler

Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Sascha Kugler

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr geehrter Herr Kugler,
vielen Dank für Ihre kompetente und verständliche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr "Fragesteller"

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Sascha Kugler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Sehr geehrter Herr Kugler,
vielen Dank für Ihre kompetente und verständliche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr "Fragesteller"


ANTWORT VON

(29)

Oranienburger Str. 23
10178 Berlin
Tel: +49 30 28 44 44 90
Web: https://www.zk2-legal.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Medizinrecht, Datenschutzrecht, Internet und Computerrecht