Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.
Ist eine Kündigung zum 19.09.11 möglich?
Nein, eine Kündigung ist nur zum Ende eines Monats möglich, § 573c BGB
.
2.
Kann die Miete reduziert werden, da die Wohnung ungenutzt ist?
Nein. Der Vermieter schuldet nur die Gebrauchsüberlassung. Wenn der Mieter die Wohnung nach seinem eigenen Willen nicht gebraucht, schuldet er dennoch die Miete.
3.
Wenn solvente Interessenten vorhanden sind, die vor dem 1.10. einziehen würden und / oder die Küche übernehmen würden, kann die Vermieterin dennoch entgegen meinem Interesse handeln und sich "Zeit lassen", sodass ggf. ein Mieter nach ihrem Idealbild erst zum 1.10. einzieht und/oder die Küche nicht übernehmen möchte? (Zitat) "keine Türken" bzw. "naja eine Oma kommt dann da dazu..."?
Ja, die Vermieterin ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Wohnung eher zu vermieten, es sei denn dies ist im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart (selten).
4.
Musste die Wohnung überhaupt noch nach akt.Recht geweißelt werden, obwohl sie weiß/renov.übernommen wurde, keine starren Fristen für die Schönh.rep. vorliegen und keine Endrenov.klausel vorlag?
Wenn Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden, dann dürften nach fünf Jahren Mietzeit Schönheitsreparaturen außer für Nebenräume fällig gewesen sein. Ggf. für die Nebenräume waren noch keine Schönheitsreparaturen fällig.
Ob Schönheitsreparaturen überhaupt wirksam vereinbart wurden, ist anhand des Wortlauts des Mietvertrages zu prüfen.
5.
Kann die Vermieterin von mir verlangen, die Küche zu verkaufen, obwohl sie eine mdl. Zusage zur Übernahme gemacht hat? Zeuge ist vorhanden.
Nein. Jedenfalls nicht, wenn sich die Vermieterin nachweislich verbindlich verpflichtete, die Küche zu übernehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Kanzleianschrift:
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Danke!
Zu 2. (Mietreduzierung)
Kaltmiete ok, aber müssen die NK 100% gezahlt werden?
Zu 3. Ich meine gelesen zu haben, dass der VM den M nicht unangemessen benachteiligen darf. Doch das tut sie in meinen Augen, wenn sie bewusst Mieter ausschließt, die zeitiger einziehen würden. M.M.n. muss lediglich die Zahlungsfähigk. und die vertragsgem. Nutzung der Wohnung gewährleistet sein. Persönl. Befindlichkeiten (Rassismus) gehören da nicht hin.
Wie sehen sie das?
Danke nochmals.
Danke!
Zu 2. (Mietreduzierung)
Kaltmiete ok, aber müssen die NK 100% gezahlt werden?
Zu 3. Ich meine gelesen zu haben, dass der VM den M nicht unangemessen benachteiligen darf. Doch das tut sie in meinen Augen, wenn sie bewusst Mieter ausschließt, die zeitiger einziehen würden. M.M.n. muss lediglich die Zahlungsfähigk. und die vertragsgem. Nutzung der Wohnung gewährleistet sein. Persönl. Befindlichkeiten (Rassismus) gehören da nicht hin.
Wie sehen sie das?
Danke nochmals.
Zu 2.
Auch die Betriebskosten müssen vollständig gezahlt werden. Vorauszahlungen werden später abgerechnet.
zu 3.
Die Vermieterin ist grundsätzlich völlig frei. Sie müsste sich eigentlich noch nicht einmal nach Nachmieter vor Ende der Kündigungsfrist umsehen.
Etwas anderes gilt allenfalls in Ausnahmensitutationen z.B. bei längerfristigen Bindungen (Kündigungsverzicht, Zeitmietvertrag), jedoch grundsätzlich nicht für die Kündigungsfrist. Hier gilt der Grundsatz, das Verträge eingehalten werden müssen.
Es tut mir leid Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt