Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Sie sollten schnellstmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sofern Ihr Anwalt seinen Haftpflichtversicherer noch nicht informiert hat, sollte die anwaltliche Drohung, ihn direkt für die entstandenen Schäden in Anspruch zu nehmen, motivieren, mit seinem Versicherer in Kontakt zu treten. Auch sein Versicherer wird den Kontakt zu Ihnen suchen- deshalb ist auch diesbezüglich einen anwaltliche Vertretung ratsam, damit den Versicherer gegenüber zügig und taktisch sinnvoll vorgetragen werden kann.
Grundsätzlich haben Sie nach erfolgloser Fristsetzung das Recht, selbst Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass der Schaden sich vergrößert. Sie erkennen aber zutreffend, dass Sie hierfür finanziell in Vorlage treten und Erstattung vom verantwortlichen Schädiger verlangen müssen. Wer dies ist, oder ob beide Nachbarn Anteile daran tragen, kann womöglich nur ein Gutachten feststellen- bis dahin müssten Sie in Vorlage treten.
Daher ein einfacher vorab-Tip: bestellen Sie einen entsprechenden Handwerksbetrieb mit der Bitte einzuschätzen, ob sofort Handlungsbedarf besteht, oder ob an der Hauswand für einige Monate keine signifikante Verschlechterung droht.
Als problematisch kann sich auch erweisen, dass das Fallrohr für Schäden mitverantwortlich sein könnte. Denn es ist an Ihrer Hauswand befestigt. Dann kämen aber wiederum Regreßanspürche gegen den vorherigen Eigentümer bzw. den dritten Nachbarn in Betracht. Hinsichtlich Ihres angefragten Mitverschuldens sollte von Beginn an betont werden, dass Sie erst durch die jetzt aufgetretene Situation von der vom Fallrohr ausgehenden Gefahr erfahren uns sofort Gegenmaßnahmen eingeleitet haben, um dem Duldungsargument entgegenzuwirken.
Festzuhalten bleibt, dass die durch die Parteien geltend gemachten Schäden und die möglichen Ursachen noch nicht eindeutig zuzuordnen sind. Dies führt bei Versicherern erfahrungsgemäß nicht zu einer besonders schnellen Bearbeitung.
Die bereits oben angeratenen anwaltliche Hilfe sollte dafür sorgen, dass Ihre Ansprüche zunächst angemeldet und die jeweiligen Verursacherbeiträge klar, notfalls durch Gutachten, herausgearbeitet werden.
Ich hoffe, Ihnen die im Rahmen diese Forums angebotene erste Orientierung ermöglicht zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Sehr geehrter Herr Jeromin,
zunächst besten Dank für Ihre rasche Antwort, zu der wir gerne noch einmal nachfragen möchten.
Da wir auf einen langen und teuren Rechtsstreit gerne verzichten würden, liegt es in unserem Interesse, möglichst eine gütige Einigung in der Sache zu erzielen. Deswegen wüssten wir gerne noch folgendes:
1. Gehen wir recht in der Annahme, dass wir unsere Ansprüche im Hinblick auf den uns entstandenen Schaden, ausschließlich an den Nachbarn richten müssen, dem das Grundstück mit dem nicht funktionierenden Gully gehört, unabhängig davon, ob ein Dritter in diesen sein Dachwasser einleitet? Müsste nicht der Nachbar dann seinerseits Regressansprüche an den Dritten stellen (nicht nur, was seinen vermeintlichen Schaden angeht, sondern auch im Hinblick darauf, dass er von uns für den uns entstandenen Anspruch in Regress genommen wird)?
2. Was den Vorwurf der Duldung angeht, könnte man den Spieß ja wohl auch umdrehen, denn schließlich könnte man auch annehmen, dass der Nachbar geduldet hat, dass der Dritte sein Dachwasser in seinen Gully einleitet.
3. Der dritte Nachbar hat den Sachverhalt an seinen Rechtsanwalt weitergeleitet. Dies legt die Vermutung nah, dass er zunächst keine Bereitschaft hat, den Abfluss seines Dachabwassers zu verlegen (faktisch tut sich ja auch nichts). Das heißt aber auch, dass sich die ganze Geschichte hinziehen wird und es in Bezug auf unseren Schaden um so wichtiger wäre, dass der Gully funktioniert. Ist es nicht so, dass die Haftpflichtversicherung des Nachbarn zumindest nicht für den Teil unseres Schadens aufkommt, der dadurch entsteht, dass der Nachbar den Gully nicht Instand setzt, obwohl ihm nun durch unser Schreiben bekannt ist, dass er nicht funktioniert und unsere Hauswand auf Grund dessen feucht ist. Diese Frage zielt auf die Uneterlassung der Mitwirkungspflicht des Nachbarn ab, so dass er aus diesem Grund möglicherweise auch keinen Versicherungsschutz mehr genießt und es passieren könnte, dass die Versicherung am Ende uns auch evtl. nur einen Teil des Schadens ersetzen wird. Oder würde das dann so laufen, dass der Versicherer bezüglich der Schadensregulierung in Vorlage treten würde und anschließend bei dem Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten zurückfordern würde?
4. Müssten wir den Dritten Nachbarn nun auch auffordern, seinen Dachablauf von unserem Haus zu entfernen, um dem Argument der Duldung entgegenzuwirken und alles Notwendige getan zu haben oder reicht es aus, dass der "Gully-Nachbar" ihn hierzu schon aufgefordert hat?
Mit bestem Dank im Voraus und freundlichen Grüßen aus dem Rheinland!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anspürche können je nach Verursacherbeiträgen auch gegen beide Nachbarn gerichtet werden. Dies kann prozessual im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung bzw, der Streiverkündung geltend gemacht werden. Eine gemeinsame Haftung ist aufgrund der Konstellation verstopfter Gully/fehlender Anschluss an das Kanalnetz nicht von vornherein auszuschliessen und sollte bei der Bearbeitung eines vor Ort zu wählenden Anwalts Prüfungsgegenstand sein.
Aufgrund dieser Möglichkeit, es hier mit zwei unterschiedlich verantwortlichen Schädigern zu tun haben zu können, schadet eine eigene Aufforderung an den dritten Nachbarn nicht. Denn insoweit gilt es eigene auch eigene Abwehranspürche anzumelden und dies kann der "Gully-Nachbar" zunächst einmal nicht für Sie tun.
Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Frage, bitte ich hier um Verständnis, dass eine Antwort im Rahmen der Nachfragefunktion nicht erfolgen kann, da es sich nicht um eine Verständnisfrage, sondern um eine neue Fragestellung handelt, die ich aufgrund der Nutzungebedingungen dieses Forum nicht an dieser Stelle beantworten darf.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen