Private KV - Kündigung wegen Zahlungsrückstand

26. Juli 2006 00:27 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Ich bin seit etwa 25 Jahren Mitglied einer privaten Krankenversicherung. In der ganzen Zeit gab es nie Zahlungsprobleme. Wegen unseres Umzugs, der teurer wurde als geplant, gab es jetzt allerdings massive Engpässe und mittlerweile bin ich mit drei Beiträgen zu je € 740,-- im Rückstand. Die Versicherung hat den Vertrag nach §39 VVG gekündigt und ich habe jetzt noch gut 14 Tage Zeit, durch Bezahlung des Rückstands die Wirkung der Kündigung wieder aufzuheben. Mittlerweile wäre ich in der Lage, die Prämienzahlung weder aufzunehmen (evtl. nach Übergang in einen billigeren Tarif), aber die Zahlung des gesamten Rückstands in einem Betrag ist kaum möglich.
Die Versicherung weigert sich jedoch, eine Ratenzahlung zu akzeptieren. Ein Wechsel in eine andere KV ist in meinem Alter (55) praktisch unmöglich.
Die Frage ist: Gibt es juristische Möglichkeiten, die Krankenversicherung zu zwingen, doch einer Ratenvereinbarung zuzustimmen?

26. Juli 2006 | 02:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Grundsätzlich ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nur im Einverständnis des Gläubigers möglich, ohne dass die Möglichkeit besteht, diesen von Gesetzes wegen zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zu zwingen.

Da es sich bei der Monatsfrist des § 39 Abs. 3 VVG um eine gesetzliche Frist handelt, innerhalb derer die Wirkungen aufgrund der Zahlung der rückständigen Beiträge fortfallen, unterliegt diese zunächst nicht der Disposition des Versicherers. Sie werden den Versicherer daher nicht erfolgreich zwingen können, die gesetzliche Frist zu verlängern und Ihnen darüber hinaus eine Ratenzahlung zuzubilligen. Falls keine Möglichkeit besteht, kurzfistig Geldmittel zu beschaffen, werden Sie mit dem Versicherer nur über eine Vertragsfortsetzung durch Neuabschluss eines Versicherungsvertrages verhandeln können.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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