2001 habe ich (Luxemburgerin) unser Wohnhaus in D-54636 Schleid gekauft (45.0000 EURO). Weil mein Ehemann (US Amerikaner) beim Notar fuer diesen Kauf nicht dabei sein konnte, wurde der Kaufvertrag/Grundbucheintrag nur auf meinen Namen gemacht.
1. Frage: sollte ich sterben, wird mein Ehemann automatisch Erbe dieses Hauses?
2. Frage: Wenn nicht, was muss ich tun damit er problemlos alleiniger Erbe wird? Andere erberechtigte waeren nur meine Mutter und ein paar Neffen (in Luxemburg).
Jacqueline Belczak
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Erbe
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Da Sie keine Deutsche sind gilt für Sie im Erbfalle die Wahlmöglichkeit nach dem EGBGB.
Demnach gilt für Sie zunächst grundsätzlich die Erbfolge nach luxemburgischem Recht.
Aber bezüglich des im deutschen Inland gelegenen Hauses besteht die Möglichkeit in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament) deutsches Recht zu wählen.
Bei dessen Wahl würde Ihr Ehemann ohne weitere Regelung neben Ihrer Mutter zur Hälfte erben. In Ihrer Verfügung von Todes wegen können Sie jedoch ohne weiteres das Haus Ihrem Ehemann ganz verschreiben.
Auch nach luxemburgischem Recht würden Ihre Mutter und Ehegatte erben. Die Verfügung über den Nachlass (Testament oder Schenkung) ist hier leider auf die quotité disponible eingeschränkt.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Rückfrage vom Fragesteller26. Juli 2006 | 06:42
An Stelle eines Testaments kann ich, nach Deutschen Recht, meinen Ehemann noch zu meinen Lebzeiten als Mitbesitzer des Wohnhauses zu machen.
Danke fuer die Antwort.
Jacqueline Belczak
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt26. Juli 2006 | 07:12
Richtig. Sie können Ihrem Mann selbstverständlich auch jetzt Rechte an dem Haus übertragen.
Da Ihre Fragen sich ausschließlich auf die Erbschaft beziehen zielt meine Antwort natürlich auch auf den erbrechtlichn Aspekt.