Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Im jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetz werden Sie einen Abschnitt finden, der sich "Hammerschlag- und Leiterrecht" nennt.
Dort ist die Verpflichtung des Nachbarn festgeschrieben, seinem jeweiligen Nachbarn den Zugang zum eigenen Grundstück zu gewähren (unter anderem dort auch bsw. ein Gerüst aufzustellen oder Gerätschaften niederzulegen), wenn dieser auf anderem Wege nicht an sein Eigentum gelangen kann.
Da Sie das Bundesland nicht mitgeteilt haben, kann ich zunächst nur von Hessen ausgehen. Die Normen gleichen sich jedoch weitestgehend.
Allerdings sind im Hammerschlag- und Leiterrecht gleichzeitig noch weitere Grundsätze festgeschrieben.
So darf die Belastung des Nachbanr nicht außer Verhältnis zum erstrebten Vorteil stehen. Zudem ist das Recht mit tunlichster Schonung auszuüben.
Sie haben also durchaus das Recht, die Verhältnismäßigkeit anzuzweifeln. Ein Grunsstück zu betreten ist eine Sache. Etwas zu zerstören und nachher nicht wieder in gleicher Weise herstellen zu können eine ganz andere.
Sollten Sie dem Nachbarn den Zugang nicht gewähren, hat dieser keine Möglichkeit, als vor Gericht zu gehen und eine Entscheidung zu erwirken. Ob diese in seinem Sinne ausfallen würde, kann ohne genaue Kenntnis der Einzelheiten nicht von hieraus beurteilt werden. Bei eine baulichen Beenträchtigung Ihrerseits dürften Ihre Chancen, ihm den Zugang zu verweigern allerdings nicht völig aussichtlos sein.
2. Die Schadenerstazansprüche regeln sich in diesem Fall auch nach dem Nachbarschaftsgesetz. Ein Vertrag ist daher nicht notwendig. Ob eine exakte Wiederherstellung geschuldet würde (für den Fall, dass Sie den Aufriss gestatten müssten), kann nur ein Kollege vor Ort prüfen, dem alle Fakten vorliegen. Allerdings ist zunächst einmal von einer Herstellung des ursprünglichen Zustandes auszugehen.
3. Hier darf ich wieder auf die tunlichste Schonung verweisen. Danach hätten Sie in jedem Fall ein Recht, auf Ihrer Mittagsruhe für Ihre Kinder zu bestehen (wie gesagt, nur für den Fall, dass...).
Sie sollten Sich in jedem Fall mit einem Kollegen vor Ort besprechen. Dieser kann Ihnen die beste Vorgehensweise aufzeigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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