Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Das zu dichte Auffahren stellt sich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung als Nötigung gem. § 240 StGB
dar.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, NJW 2007, 1669
) wird bei der Prüfung, ob eine Nötigung gem. § 240 StGB
vorliegt, allein darauf abgestellt, ob der "Drängler" mit einem empfindlichen Übel gedroht hat, nämlich mit der Fortsetzung der gefährlichen und beägstigenden Verkehrssituation, welche vom Bedrängten als Zwangslage empfunden wird. Der erforderliche "Tatunwert" der Handlung wird bei einem Vorgang von einiger Dauer und größerer Intensität erreicht (BGHSt. 19, 263; OLG Stuttgart, DAR 1998, 153
.). Das ist dann der Fall, wenn das Auffahrverhalten einer physischen Zwangswirkung gleichgestellt werden kann, weil der Bedrängte meint, sich nicht mehr anders verhalten zu können, als Platz zu machen. Dieser Fall liegt nach Ihrer Sachverhaltsschilderung vor. Demzufolge ist hier von einer Nötigung gem. § 240 StGB
auszugehen.
Um den Fahrer des Fahrzeuges zu identifizieren, muss zunächst der Halter des Fahrzeuges ermittelt werden. Dies wird sich schwierig gestalten, da Sie sich leider das vollständige Kennzeichen nicht merken konnten, was unter den gegebenen Umständen allerdings sehr verständlich ist.Jedoch handelt es sich bei dem VOLVO SUV um ein nicht allzu häufig vorkommendes Fahrzeug, sodass eine Ermittlung des Halters dennoch nicht auszuschließen ist. Der Halter des Fahrzeuges wird alsdann befragt, wer seinerzeit das Fahrzeug geführt hat.
Obwohl die Aussichten für eine erfolgreiche Anzeige aufgrund des nicht vollständig erfassten Kennzeichens nicht sehr hoch sind, sollten Sie meines Erachtens dennoch eine Strafanzeige gegen den Fahrer des Fahrzeuges wegen Nötigung erstatten. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Staatsanwaltschaft den Fahrer ermitteln kann.
Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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