massiv genötigt! Was tun??

| 26. Juni 2011 11:52 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte eine kurze Auskunft darüber, ob eine evtl.zu stellende Anzeige Aussicht auf Erfolg hat, wenn folgender Sachverhalt vorliegt:

Am vergangenen Freitag Nachmittag bin ich auf dem Weg von Frankfurt nach Nürnberg mit meinem PKW ca. 160 km h auf der linken Spur gefahren, auf der rechten waren eine Menge LKW und andere Autos, ich konnte also nicht ohne weiteres nach rechts herüberziehen, sondern musste solange weiterfahren, bis sich die Möglichkeit ergab, wieder auf die rechte Spur zu fahren.

Das störte einen hinter mir fahrenden Volvo SUV überhaupt nicht. Bis auf wenige cm hing er auf meinem Heck und regte sich auch noch wild gestikulierend darüber auf, dass ich nicht nach rechts fuhr, was ja aus den besagten Gründen noch nicht möglich war. Ich hatte große Angst, es war eine sehr gefährliche Situation... Als ich dann nach rechts herüber fahren konnte, zeigte der Beifahrer mir noch den Mittelfinger und fuhr dann davon.. Ich kenne das genaue Fabrikat des Wagens und den Anfang des Nummernschildes, leider nicht das ganze.

Gibt es für mich eine Möglichkeit, trotz dieser etwas dürftigen Erkenntnisse, diesen Mensch durch eine Anzeige ausfindig zu machen?? Oder ist der Anlass zu geringfügig um Ermittlungen anzustellen??

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

26. Juni 2011 | 12:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.

Das zu dichte Auffahren stellt sich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung als Nötigung gem. § 240 StGB dar.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, NJW 2007, 1669 ) wird bei der Prüfung, ob eine Nötigung gem. § 240 StGB vorliegt, allein darauf abgestellt, ob der "Drängler" mit einem empfindlichen Übel gedroht hat, nämlich mit der Fortsetzung der gefährlichen und beägstigenden Verkehrssituation, welche vom Bedrängten als Zwangslage empfunden wird. Der erforderliche "Tatunwert" der Handlung wird bei einem Vorgang von einiger Dauer und größerer Intensität erreicht (BGHSt. 19, 263; OLG Stuttgart, DAR 1998, 153 .). Das ist dann der Fall, wenn das Auffahrverhalten einer physischen Zwangswirkung gleichgestellt werden kann, weil der Bedrängte meint, sich nicht mehr anders verhalten zu können, als Platz zu machen. Dieser Fall liegt nach Ihrer Sachverhaltsschilderung vor. Demzufolge ist hier von einer Nötigung gem. § 240 StGB auszugehen.

Um den Fahrer des Fahrzeuges zu identifizieren, muss zunächst der Halter des Fahrzeuges ermittelt werden. Dies wird sich schwierig gestalten, da Sie sich leider das vollständige Kennzeichen nicht merken konnten, was unter den gegebenen Umständen allerdings sehr verständlich ist.Jedoch handelt es sich bei dem VOLVO SUV um ein nicht allzu häufig vorkommendes Fahrzeug, sodass eine Ermittlung des Halters dennoch nicht auszuschließen ist. Der Halter des Fahrzeuges wird alsdann befragt, wer seinerzeit das Fahrzeug geführt hat.

Obwohl die Aussichten für eine erfolgreiche Anzeige aufgrund des nicht vollständig erfassten Kennzeichens nicht sehr hoch sind, sollten Sie meines Erachtens dennoch eine Strafanzeige gegen den Fahrer des Fahrzeuges wegen Nötigung erstatten. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Staatsanwaltschaft den Fahrer ermitteln kann.

Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 26. Juni 2011 | 13:00

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