Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihren Fragen:
1.
Eine Zwangsversteigerung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern muss vom Gläubiger beantragt werden.
Außer der Zwangsversteigerung bestehen die Möglichkeiten, eine Zwangshypothek zur Rangwahrung ins Grundbuch eintragen zu lassen oder die Immobilien unter Zwangsverwaltung zu stellen, wenn diese laufende Einkünfte erzielen. Auch dazu ist jeweils ein Antrag des Gläubigers erforderlich.
Sie sollten in Ihrer Situation zunächst einmal einen Grundbuchauszug zu den Immobilien des Schuldners beantragen und dann anhand der konkreten Umstände weiter prüfen lassen, welche Vollstreckungsmaßnahmen weiter sinnvoll sind.
2.
Hier muss natürlich zunächst einmal klargestellt sein, dass die angebotenen Gegenstände auch im Eigentum des Schuldners stehen. Es kann durchaus Schuldner Gegenstände fremder Personen im eigenen Namen verkauft. Häufig richten sich Schuldner auf derartige Situationen ein, so dass die Ausstattung ggfls. durch Familienangehörige o.ä. angeschafft wurde.
Wenn der Schuldner aber tatsächlich vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben im Vermögensverzeichnis gemacht hat, hat er sich unter Umständen strafbar gem. §§ 156
, 161 StGB
gemacht. Sie können in dem Fall Strafanzeige erstatten.
3.
Vermögensgegenstände, die im Eigentum eines Dritten stehen können nicht gepfändet werden. Bei einer Pfändung fremder Gegenstände riskieren Sie eine Drittwiderspruchsklage gegen die Pfändung gem. § 771 ZPO
durch den tatsächlichen Eigentümer.
Bei einer Untervermietung des Stalls könnte es aber sinnvoll sein, den Mietzins beim Untermieter im Wege der Forderungspfändung zu pfänden. Bei einer erfolgreichen Pfändung müsste der Untermieter die Miete solange an Sie zahlen, bis Ihre Forderung befriedigt ist. Sollte es allerdings keinen Mietvertrag geben und nur eine unentgeltliche Nutzung erfolgen, geht diese Pfändung aber leider ins Leere. Versuchen Sie weitere Informationen von Bekannten zu dem Nutzungsverhältnis zu bekommen.
Hallo,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, Punkt 2 + 3 sind mir jetzt deutlich klar.
Zu 1 habe ich noch eine Frage. Den Grundbuchauszug habe ich bereits, dort ist schon sehr viel eingetragen. Sollte man sich dennoch immer eintragen lassen und wie macht man das?
Kann ich mit meiner "kleinen" Forderung überhaupt eine Zwangsversteigerung betreiben lassen?
Vielen Dank im voraus
Eine Zwangssicherungshypothek darf nicht für eine Forderung unter 750,00 € eingetragen werden. Für die Zwangsversteigerung gibt es keine Wertgrenze. Mit einer Forderung von 2000,00 € könnten Sie die Zwangsversteigerung beantragen.
Ob und welche Maßnahmen Sie vornehmen, sollte sich natürlich immer an den Kosten und dem Nutzen orientieren. Eine Entscheidung zu bestimmten Maßnahmen kann ich Ihnen daher hier nicht abnehmen.
Mit freundlichem Gruß