Falls Sie dieses Jahr noch bis spästens 31.12.2011 heiraten (Standesamt), können Sie den Splittingtarif in Anspruch nehmen und die Zusammenveranlagung beantragen. Für Sie persönlich ändert sich steuerlich nichts; sie haben als Selbständiger mangels Lohnsteuerkarte, welche es sowieso nicht mehr gibt, keine Steuerklasse. Ihre Verlobte sollte in Steuerklasse 3 wechseln. Ggfs. sollten Sie sofort allerdings ein Herabsetzungsantrag hinsichtlich Ihrer derzeitigen Einkommensteuervorauszahlungen beantragen wegen der Inanspruchnahme des Splitingtarifs statt dem Grundtarif.
Bei Geburt des Kindes und Beziehung von Elterngeld sollte Ihre Verlobte sofort nach Eheschließung ein Steuerklassenwechsel in Betracht ziehen, um ein höheres Elterngeld für Ihre Verlobte zu beziehen. Je höher das Nettogehalt in den letzten 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes ist, desto höher ist der Anspruch auf Elterngeld. Wird also ein Kind erwartet, sollte der Elternteil, der das Kind nach der Geburt betreut, so früh wie möglich die Steuerklasse III wählen. Ein Wechsel der Steuerklasse ist problemlos auch mitten im Jahr möglich. Durch den Bezug von höherem Elterngeld kann der steuerliche Nachteil des Progressionsvorbehaltes ausgeglichen werden.
Der Steuerklassenwechsel ist grundsätzlich nur einmal pro Kalenderjahr möglich. Dazu muss der Wechsel bis zum 30. November eines Jahres bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden.
Mit besten Grüßen
Danke für Ihre zügige Antwort! Falls ich den Herabsetzungsantrag für die ESt jetzt nicht einreiche, sollte es aber am Ende auch auf das gleiche herauskommen, weil ich dann mit einer nachträglichen Gutschrift rechnen kann, oder?
Ja, ggfs. bekommen dann im Rahmen der Jahressteuererklärung eine Erstattung bzw. Gutschrift.