Sehr geehrte Fragestellerin,
auf folgendem Weg kann Ihre Nachbarin von Ihrer Anzeige erfahren haben:
- Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt (aus der Ermittlungsakte ist der Anzeigeerstatter ersichtlich)
- "Vertraulicher" Hinweis eine Ermittlungsbeamten (dieser darf nicht explizit sagen wer der Anzeigeerstatter ist, aber falls Ihre Nachbarin bei ihrer polzeilichen Vernehmung z.B. gefragt wurde "Warum sagt die Frau X (Sie) denn dann sowas ? " oder "Die Frau X stört das aber," ist der Rückschluss leicht zu ziehen.
- Ihr Vermieter hat Ihrer Nachbarin von Ihrer Anzeige erzählt.
Sie haben nun im Grunde zwei Möglichkeiten:
1. Sie müssen im Ermittlungsverfahren nicht aussagen, daher äußern Sie sich nicht und gehen zu keiner polizeilichen Vernehmung (müssen Sie ebenfalls nicht). Sie warten in Ruhe ab, ob Ihnen eine Straftat nachgewiesen werden kann, denn zunächst gilt zu Ihren Gunsten die Unschuldsvermutung und nach Ihrer Schilderung sind Ihre Aussagen ja schließlich wahr.
2. Sie gehen offensiv mit der Sache um und legen alle Unterlagen (Korrespondenz mit dem Vermieter, Lärmprotokolle etc.) vor. Das sollten Sie aber nur dann tun, wenn darin keine unwahren Tatsachen behauptet werden, da Sie sonst Gefahr laufen, die Sie belastenden Unterlagen selbst herauszugeben.
Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihnen von hier aus mangels exakter Sachverhaltskenntnis keine eindeutige Empfehlung zu Alternative 1) oder 2) gegeben werden kann, dies kann die Erstberatung im Rahmen dieses Forums nicht leisten.
Ich hoffe jedoch, Ihnen auf diesem Weg eine erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Sehr geehrter Herr Jeromin,
vielen Dank für Ihre Antwort - diese hilft mir weiter.
Gerne möchte ich noch wissen, ob ggf. wie ich gegen die "Hetzkampagne" vorgehen sollte. Ich werde zu Unrecht bei weiterer Nachbarschaft diskreditiert.
Mit freundlichen Grüßen
Aleena
Sehr geehrte Fragestellerin,
selbstverständlich müssen Sie sich nicht vor Dritten beleidigen oder verleumden lassen.
Hier benötigen Sie handfeste Beweise, dann können Sie wiederum eigene strafrechtliche Schritte unternehmen, auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche sind denkbar.
Ob hier aber schon Straftatbestände erfüllt sind, sollten Sie, falls Sie sich entschliessen sollten, eigene Schritte einzuleiten, allerdings vorher anwaltlich prüfen lassen, um sich nicht der Gefahr einer falschen Verdächtigung auszusetzen.
Ein Rechtsanwalt könnte den Sachverhalt entsprechend professionell auf- und Ihre Ansprüche präzise herausarbeiten und "auf den Weg bringen".
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt