Kündigung aus der Krankheit heraus

| 13. Juni 2011 18:18 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi

Habe einen Arbeitsvertrag für „geringfügig Beschäftigte"ab 01.09.2010 als Telefonistin, Probezeit 6 Monate, Vergütung nach vereinbarten Terminen. Hatte am 5.01.11 einen Arbeitsunfall und bin immer noch krank. Seit Januar 2011 gelten neue Verträge mit Festgehalt. Habe den neuen Vertrag nie unterschrieben.

Frage: Wenn ich kündige, muss ich eine Frist einhalten und wie lange ist diese?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Sie können mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (vgl. § 622 Abs. 1 BGB ).

Demnach wären die nächsten Kündigungstermine der 15.07.2011, 31.07.2011, 15.08.2011, 31.08.2011 usw. Ihre Kündigung (eigenhändig unterschrieben) muss dem Arbeitgeber spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Kündigungstermin zugehen. Den gewünschten Kündigungstermin sollten Sie in der Kündigung benennen, z.B. „Ich kündige das Arbeitsverhältnis zum 15.07.2011."

Diese gesetzliche Regelung der Kündigungsfrist gilt, wenn keine anderen Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart worden sind. Hier sollten Sie also den Arbeitsvertrag einsehen, da dieser eine abweichende Regelung enthalten kann.

Ihre derzeitige Erkrankung würde einer Kündigung nicht entgegenstehen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2011 | 18:41

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Meine Frage wurde für mich zufriedenstellend beantwortet.

"