Kündigung Franchisevetrag bei sittenwidrigen Preisen der Vetragsprodukte

| 9. Juni 2011 13:46 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


15:41

Hallo!

Wir waren für 3 Jahre in einem Franchisevetrag (5-Jahresvertrag)in der Refillbranche für Druckerpatronen/Toner und haben erst nach Abschluß des Vetrages festgestellt (auf einer Messe 2009), daß die Vetragsprodukte Tinte&Toner bis zu 200% - 400% überhöhter sind als auf dem freien Marktund es vom Systemgeber keine Angaben gibt, wo er seine Produkte überhaupt herbezieht. Bzw. wer diese Produkte herstellt.

Auf dem Freien Markt dageben gibt es volle Transparenz in Bezug auf Produktionsstandort und Herstellerbezeichnung

Der Fremdbezug ist mit einer hohen Vetragsstrafe abgesichert und wir waren geknebelt, diese Produkte unbekannter Herkunft zu beziehen zu einem von Systemgeber willkürlich festgesetzten Preis.

Dabei haben wir festgestellt, daß es für ALLE Produkte,die der Systemgeber mit(Tinte/Toner) und ohne(Zusatzprodukte) Vetragsbindung anbietet, auf dem freien Markt die gleichen und/oder bessere Produkte zu extrem günstigeren Preisen gibt.

Bsp. Eine FL.Tonerpulver Systemgeber 10,00 unbekannter Herkunft - Freier Markt bekannter Qualitätshersteller 3,90
Eine Fl.Patronenreinigungsmittel Systemgeber 30,00 - freier Markt gleiches Produkt 9,00

Desweitern bot der Systemgeber nur einen kleinen Bruchteil der eigentlich vorhandenen Tinte/Tonerpulver an - sodas ich viele Kunden mit Befüllanfragen wegschicken musste und so kaum Umsatz erziehlen konnte.

Außerdem gab es kaum einen Wissentransfer neuer Produkte - viele Kunden konnten wir aufgrund mangelden Wissens nicht bedienen.

Erst auf besagter Messe 2009 haben wir gesehen, was es in der Branche für Befüll-Möglichkeiten und Mengen an verschiedenen Tinten/Tonerpulvern gibt - die unser Systemgeber nicht anbot.
Aber Fremdbezug ist ja unter Strafe verboten!

Der Systemgeber begründet seine Knebelung für Tinte/Toner mit der qleichbleibenden Qualiät, die alle seine Shops haben müssen und bietet keine neuen Pulver und Tonerchips an, da er nicht wissen kann, ob es Ausfälle gibt. Er will somit eine hohe Qualität seiner Shops garantieren!
Diese müßte er angelich erst testen lassen, aber es wurde in den 2 Jahren eher immer weniger Wissen angeboten - der Systemgeber stellte alles nach und nach auf Fertigware um und riet meist vom Befüllen ab - dies wollten aber die Kunden nicht!! Diese wollten Refill und keine Fertigware.

Bsp. Für Samsung-Patronen existieren mind. 70 Chips und Tonerpulver- unser Franchisenehmer bieter nur zwei an.

Wirhaben den Vertrag gekündigt, nachdem der Systemgeber uns telefonisch mitteilte, daß er uns aus dem Vetrag heraushaben will.

Leider haben wir vorher nicht abgemahnt, wir sind gleich auf den Kündigungswunsch eingegangen!

Nun verklagt uns der Systemnehmer auf Vetragsstrafe, da wir kein Recht zur Kündigung hätten und alle Systemverletzungen, welche wir seitens des Franchisegebers aufgezählt haben, gelten laut seiner Meinung nicht!
Da wir ja nie abgemahnt hätten und uns nie beschwert hätten!
Er verklagt uns auf 8000,00 € Strafe!

Aber:
1. Hatten wir ja 2 Jahre keine Ahnung, wie sehr wir abgezockt und über den Tisch gezogen worden.
Wir haben uns zusehr auf die Angaben des Systemgebers verlassen bezügl. Preisgestaltung und Wissenstransfer.

2. Waren wir duch die weit überzogenen Preise finanziell so schlecht gestellt ( trotz relativ guten Umsatzes blieb aufgrund der hohen Preise und der Franchisegebühren kaum Geld übrig), daß wir uns kaum über Wasser halten konnten und uns aus Angst vor finanziellen Ruin keine Klage und Rechtsanwalt hätten leisten können.

Nach der Kündigung des Vetrages haben wir alle Systemtypischen Merkmale (Ladenschild etc.) entfernt. Wir hätten mit diesem knebelnden Vetrag nicht weitermachen können. Da der Gewinn nach Ware/Steuern so gering war, das man kaum davon leben kann...der Systemgeber dagegen fuhr Porsche oder in den Luxusurlaub!

Der Franchisegeber klagt nun gegen die Kündigung und beruft sich auf die fehlende Abmahnung.

Nun meine Frage: Wie stehen unserer Chancen vor Gericht?

Wir haben bereits einen Anwalt - aber ich brauche eine 2.Meinung - da ich sehr große Angst vor dem Gerichtstermin habe, da uns der Systemgeber finanzielle ruinieren könnte und alles wäre kaputt, was wir uns aufgebaut hätten.

9. Juni 2011 | 15:09

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich ist eine Abmahnung nach § 314 BGB vorgesehen.

Es kann nach § 314 BGB gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Abmahnung muss der Kündigung in der Regel auch vorausgegangen sein.

Gemäß § 314 BGB kann jeder Vertragsteil einen Franchise-Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

In Ihrem Fall liegen viele gewichtige Gründe vor, die eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt haben.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt nach § 314 vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Neben dem Vorliegen eines derartigen wichtigen Grundes ist zu beachten, dass nach § 314 BGB eine Kündigung eine ultima ratio darstellt und im Falle der Verletzung von Vertragspflichten der Gegenseite erst dann erfolgen darf, wenn zuvor erfolglos eine Abmahnung ausgesprochen worden ist.

Nur unter Umständen kann eine Abmahnung entbehrlich sein, wenn die Pflichtverletzung des Partners mehr als schwerwiegend war.

In Ihrem Fall müssen Sie also nachweislich begründen, warum die Pflichtverletzung so schwerwiegend war, dass man auf eine Abmahnung verzichtet hat.

Anderenfalls kann das Fehlen der Abmahnung tatsächlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.



Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 9. Juni 2011 | 15:37

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Genaus diesen Sachverhalt hat uns unser Anwalt auch erklärt, besonders die Tatsache" Nur unter Umständen kann eine Abmahnung entbehrlich sein, wenn die Pflichtverletzung des Partners mehr als schwerwiegend war.
Die Frage ist nur, ob dies das Gericht auch so sieht, man ist ja vor Gericht und auf hoher See meist nur in "Gottes Hand"

Nur eines hatte ich vergessen:
Wir hatten nach der Kündigung mit allen aufgezählten Pflichtverletzungen 14 Tage später vorsorglich nochmals eine Abmahnung geschickt, es hat sich aber auch dann nichts getan, keine Preisänderungen, nichts.
Der Franchisegeber hat sich mit uns nicht mehr persönlich in Verbindung gesetzt, auch nicht telefonisch, nur über Anwaltsschreiben. Bis heut hat sich vor allem an der Preisgestaltung nichts geändert.

Würde das wenigstens vor Gericht als negativ für den Franchisegeber auszulegen sein?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juni 2011 | 15:41

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Leider kann eine nachträgliche Abmahnung hier nicht weiterhelfen.

Die Abmahnung hat denn Sinn und Zweck dem Vertragspartner die Chance zu geben, sein abgemahntes Verhalten zu ändern.

Das kann der Vertragspartner nicht machen, wenn erst die Kündigung erfolgt und dann eine nachgeholte Abmahnung.

Allerdings kann man argumentieren, dass die Abmahnung entbehrlich war, da der Vertragspartner sein Verhalten so und so nicht geändert hätte.

Auf dieser Linie muss die Argumentation laufen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Juni 2011 | 15:48

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