Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich ist eine Abmahnung nach § 314 BGB
vorgesehen.
Es kann nach § 314 BGB
gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Abmahnung muss der Kündigung in der Regel auch vorausgegangen sein.
Gemäß § 314 BGB
kann jeder Vertragsteil einen Franchise-Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
In Ihrem Fall liegen viele gewichtige Gründe vor, die eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt haben.
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt nach § 314 vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Neben dem Vorliegen eines derartigen wichtigen Grundes ist zu beachten, dass nach § 314 BGB
eine Kündigung eine ultima ratio darstellt und im Falle der Verletzung von Vertragspflichten der Gegenseite erst dann erfolgen darf, wenn zuvor erfolglos eine Abmahnung ausgesprochen worden ist.
Nur unter Umständen kann eine Abmahnung entbehrlich sein, wenn die Pflichtverletzung des Partners mehr als schwerwiegend war.
In Ihrem Fall müssen Sie also nachweislich begründen, warum die Pflichtverletzung so schwerwiegend war, dass man auf eine Abmahnung verzichtet hat.
Anderenfalls kann das Fehlen der Abmahnung tatsächlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Genaus diesen Sachverhalt hat uns unser Anwalt auch erklärt, besonders die Tatsache" Nur unter Umständen kann eine Abmahnung entbehrlich sein, wenn die Pflichtverletzung des Partners mehr als schwerwiegend war.
Die Frage ist nur, ob dies das Gericht auch so sieht, man ist ja vor Gericht und auf hoher See meist nur in "Gottes Hand"
Nur eines hatte ich vergessen:
Wir hatten nach der Kündigung mit allen aufgezählten Pflichtverletzungen 14 Tage später vorsorglich nochmals eine Abmahnung geschickt, es hat sich aber auch dann nichts getan, keine Preisänderungen, nichts.
Der Franchisegeber hat sich mit uns nicht mehr persönlich in Verbindung gesetzt, auch nicht telefonisch, nur über Anwaltsschreiben. Bis heut hat sich vor allem an der Preisgestaltung nichts geändert.
Würde das wenigstens vor Gericht als negativ für den Franchisegeber auszulegen sein?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Leider kann eine nachträgliche Abmahnung hier nicht weiterhelfen.
Die Abmahnung hat denn Sinn und Zweck dem Vertragspartner die Chance zu geben, sein abgemahntes Verhalten zu ändern.
Das kann der Vertragspartner nicht machen, wenn erst die Kündigung erfolgt und dann eine nachgeholte Abmahnung.
Allerdings kann man argumentieren, dass die Abmahnung entbehrlich war, da der Vertragspartner sein Verhalten so und so nicht geändert hätte.
Auf dieser Linie muss die Argumentation laufen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt