Sehr geehrter Fragesteller,
gegenüber den Miterben besitzen Sie ein Auskunftsrecht, welches auch gerichtlich eingeklagt werden kann.
Da ein solches gerichtliches Verfahren jedoch für die Frage, ob es sich lohnt, die Erbschaft anzunehmen, zu lange dauern würde, ist es als erster Schritt notwendig den Erbschein zu bekommen, um mit diesem z.B. bei den verschiedenen Grundbuchämtern nach vermögen zu recherchieren oder aber auch Banken anzuschreiben, die dann über das Vermögen Auskunft erteilen müssen.
Es empfiehlt sich also, den letzten Wohnsitz auch persönlich zu besuchen und ggf. direkt am Orte nach brauchbaren Informationen zu suchen (Kontoauszüge usw.).
Für den Zutritt zur Wohnung sollten alle Miterben zunächst mit einer Fristsetzung und drei Terminsvorschlägen angeschrieben werden.
Sollten die Miterben nicht antworten, so ist es Ihnen gestattet, sich mit Hilfe des Schlüsseldienstes Zutritt zur Wohnung/Haus zu verschaffen, um einen Vermögenseinblick zu bekommen.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt im Übrigen 6 Wochen (§ 1944 BGB
).
Wenn Sie für die Recherche Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur SEite.
5. Juni 2011
|
19:55
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: