Wasserschaden aufgrund eines defekten Eckventils - wer haftet?

29. Mai 2011 22:54 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Schäfer

Zusammenfassung

Ist die Gebäudeversicherung zuständig oder die Haftpflichtversicherung des Untermieters, der die Zuleitung abschraubte und den Stopfen vergaß, oder darf ein Mieter/Untermieter solche Tätigkeiten selber nicht ausführen, weil er nicht vom Fach ist?

Grundsätzlich gilt, dass wenn der Untermieter die Zuleitung abschraubte und den Stopfen vergaß, und dadurch ein Schaden entstanden ist, seine Haftpflichtversicherung dafür aufkommen sollte. Die Haftpflichtversicherung deckt in der Regel Schäden ab, die durch Fahrlässigkeit oder Unachtsamkeit verursacht wurden.
Allerdings könnte es auch sein, dass der Untermieter solche Arbeiten gar nicht selbst durchführen durfte. In vielen Mietverträgen ist festgelegt, dass bestimmte Arbeiten nur von Fachleuten ausgeführt werden dürfen. Wenn der Untermieter gegen diese Regelung verstoßen hat, könnte er trotzdem haftbar sein, auch wenn er eine Haftpflichtversicherung hat. In diesem Fall könnte der Vermieter ihn auf Schadensersatz verklagen.

In einer Mietwohnung entstand ein Wasserschaden, weil die Untermieter bei der Verlegung eines neuen Bodenbelags die Wasserzuleitungen für Waschmaschine und Spülbecken am Eckventil abschraubten. Nach 2 Tagen löste sich nachts das defekte Eckventil und Wasser strömte aus. Der Hausbesitzer beruft sich trotz defekter Eckventile auf den nicht sachgemäßen Vorgang, weil keine Stopfen auf die Eckventile, wie es von Fachkräften gefordert werde, aufgeschraubt wurden.

Ist die Gebäudeversicherung zuständig oder ist die Haftpflichtversicherung des Untermieters, der die Zuleitung abschraubte und den Stopfen vergaß, zuständig oder darf ein Mieter/Untermieter solche Tätigkeiten selber nicht ausführen, weil er nicht vom Fach ist (analog Elektroarbeiten)? Im letzteren Fall hätte der Mieter dem Untermieter die Verlegung des Bodenbelags nicht ohne einen Installateur erlauben dürfen.

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal wird meines Erachtens die Gebäudeversicherung für die Behebung des Schadens aufkommen müssen. Denn diese trägt die Kosten für die Schadensbehebung, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig aus Zu- oder Ableitungen des Rohrsystems oder damit verbundenen Einrichtungen ausgetreten ist. Dies scheint nach Ihrer Schilderung der Fall gewesen zu sein.

Nach Ihrer Fallschilderung gehe ich allerdings auch davon aus, dass Ihr Untermieter die Arbeiten an der Rohrleitung fehlerhaft vorgenommen hat. Denn dieser dürfte fahrlässig und somit schuldhaft die letzte Ursache für den Schaden gesetzt haben (Verursacher). Grundsätzlich ist es dem Mieter nicht verboten, Arbeiten wie den Anschluss von Endgeräten an die Wasserversorgung durchzuführen. Ob die fehlende Verwendung von Sicherungsstopfen auf den Ventilen bezüglich der Verursachung eine entscheidende Rolle spielt, wage ich an dieser Stelle zu bezweifeln. Selbst bei Verwendung der Stopfen dürfte die Ursache für den Schaden auf den durchgeführten Arbeiten beruhen.

Der Gebäudeversicherer hat dann wiederum grundsätzlich die Möglichkeit, den Verursacher in Regress zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH scheidet der Rückgriff (Regress) auf den Verursacher jedoch dann aus, wenn die Gebäudeversicherung teilweise vom Verursacher durch die Miete im Rahmen der Mietnebenkosten mitbezahlt wurde. Denn der Mieter darf erwarten, als Gegenleistung für die von ihm anteilig übernommenen Versicherungskosten im Schadenfall auch einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben.

Ich hoffe sehr, meine Antwort konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen. Bitte beachten Sie aber, dass die Beantwortung Ihrer Frage lediglich eine erste rechtliche Orientierung geben soll und eine abschließende Überprüfung der Rechtslage nach vollständiger Sachverhaltsermittlung naturgemäß nicht ersetzen kann.


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