Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Kann der Arbeitnehmer das Kfz. auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, erhöht sich der nach Satz 2 ermittelte private Nutzungswert (1% des Preises) monatlich für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03 vH des Listenpreises iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
(Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 EStG
k).
Eine isolierte Pauschalbewertung nach Satz 3 ohne die Anwendung von Satz 2 muss aber dann möglich sein, wenn das Fahrzeug lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, nicht aber für sonstige Privatfahrten überlassen wird (Seitz, DStR 1996, 1 [3]; Lademann/Steiner, § 8 Rn. 109).
Hier ist vertraglich geregelt, dass das Auto nicht privat benutzt werden darf. Es ist somit den Geldvorteil der Überlassung des Autos mit 0,03 x einfache Entfernung in Km. pro Monat zu versteuern.
Entscheidend hier ist jedoch tatsächlich, ob die Fahrten zw. Wohnung des Arbeitnehmers und Wohnung des Kunden als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind. Denn nur in diesem Fall ist diese Regelung anwendbar.
Ich stimme insoweit der Ansicht Ihres Steuerberaters zu:
Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der Rspr. des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, dh. fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH v. 9.7.2009 - VI R 21/08
, BStBl. II 2009, 822
, mwN; v. 17.6.2010 - VI R 35/08
, BFH/NV 2010, 1912
, mwN).
Die Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgeber ist aber nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmer (BFH v. 4.4.2008 - VI R 85/04
, BStBl. II 2008, 887
). Hier sollte trotz privater Einrichtung (Wohnung des Kunden) dieser Grundsatz anwendbar sein.
Eine auswärtige Tätigkeitsstätte, die selbst keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, wird nach der Rspr. des BFH auch nicht durch bloßen Zeitablauf von 3 Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. zum Tätigkeitsmittelpunkt iSd. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 (BFH v. 19.12.2005 - VI R 30/05
, BStBl. II 2006, 378
).
Im Endergebnis sollte sich um eine dienstliche Fahrt handeln, dem Außendienst vergleichbar.
Sprechen Sie Ihren Steuerberater an und fragen Sie nach der Begründung seiner Annahme, es handele sich um Dienstfahrten. Ich vermute, Sie bekommen die von mir ausgeführte Erklärung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht