Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich ist vorab anzumerken, dass es sich bei dem sog. EU-Kaufrecht um Richtlinien handelt, die ins deutsche Recht (BGB) bzw. ins jeweilige Recht der EU-Staaten umgesetzt worden sind. Hiervon zu unterscheiden das sog. UN-Kaufrecht, welches grundsätzlich beim grenzüberschreitenden Kauf zwischen Vertragspartnern Anwendung findet, deren Niederlassungen sich in Staaten befinden, welche dem Übereinkommen zum UN-Kaufrecht angehören, soweit es sich nicht um einen Privatkauf oder um eine Versteigerung wie in diesem Fall handelt. Welches Recht in Ihrem Fall dagegen Anwendung findet, dürfte sich aus den AGB des Verkäufers ergeben, insbesondere da es sich bei Ihnen nicht um einen Verbraucher handelt. Fehlt es an einer solchen Regelung, ist das Recht des Staates anwendbar, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, mithin in diesem Fall wohl belgisches Recht, das im Bereich Kaufrecht jedoch im wesentlichen dem deutschen Recht ähnelt. Soweit aber deutsches Recht anwendbar sein sollte, ist mit Auktionszuschlag ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, aufgrund dem der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, den Plotter zu liefern. Von dieser Verpflichtung kommt er jedoch dann frei, wenn der Plotter zerstört wurde, wenn also die Lieferung für den Verkäufer unmöglich geworden ist. In diesem Fall hat der Käufer jedoch nach Fristsetzung gegen den Verkäufer einen Anspruch Schadenersatz statt der geschuldeten Leistung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
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Was bedeute Schadenersatz. Ein gleichwertiger Plotter kostet mich locker das Doppelte. Wie hoch kann ein solcher Schadensersatz sein? Wie soll ich da vorgehen?
nach deutschem Recht hat der Verkäufer den Käufer grundsätzlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Der nichtbelieferte Käufer kann hierbei grundsätzlich auch die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Marktwert der nicht gelieferten Sache verlangen, ggf. ist ihm auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Voraussetzung für den Schadenersatz ist aber, dass die Lieferung aufgrund eines Verschuldens des Verkäufers unmöglich geworden ist. Trifft diesen hierbei keine Schuld, scheidet ein Schadenersatzanspruch aus. Wie bereits angedeutet, ist vor Klageerhebung auch die Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung erforderlich.
Vor Klageerhebung wäre zudem zu klären, ob der Verkäufer in seinen AGB deutsches oder belgisches Recht für anwendbar erklärt. Soweit nur belgisches Recht anwendbar ist, wird die Hinzuziehung es Anwaltes, der auf belgisches Rechts spezialisiert ist unbedingt notwendig, insbesondere auch, was Besonderheiten bei der Klageerhebung etc. anbelangt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt