Übereignung von Vermögensgegenständen vor der Pfändung

25. April 2011 09:55 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider habe ich durch die Insolvenz meinen Arbeitsplatz verloren. In Folge dessen ist meine finanzielle Situation so, dass der Gerichtsvollzieher sich in meiner Wohnung angesagt hat und möchte pfänden.

In meiner Wohnung hängen ein paar Bilder, die ich vor ca. 5 Jahren meiner volljährigen Tochter übereignet habe, Wert ca. 30.000,- €. Ebenfalls gehören meiner Frau zwei Bilder, wir haben seit 1975 Ehevertrag/Gütertrennung.

Meine Frage ist, welcher zeitliche Raum muss bei Übereignung von Kunst und sonstigen Vermögensgegenständen gewährleistet sein, damit keine Pfändung möglich ist?
Ebenfalls stellt sich mir die Frage, ob Geld geflossen sein muss bzw. ob Kaufverträge vorliegen müssen auch bei Ehegatten und volljähriger Tochter, Freunden für die Darstellung, dass eine Übereignung stattgefunden hat?
Es geht nicht um Grundbesitz.

Mit freundlichen Grüßen

25. April 2011 | 13:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:

Die Bilder wurden schon lange vor der angekündigten Pfändung an Ihre Tochter übereignet. Die anderen zwei Bilder stehen im Eigentum Ihrer Ehefrau.

Jedoch kommt es für den Gerichtsvollzieher in erster Linie nicht auf die Eigentumsverhältnise an. Es kommt darauf an, ob die zu pfändenden Gegenstände im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind oder nicht. Laut Ihrer Angaben, haben Sie zumindest (Mit-)gewahrsam an diesen Bildern.

Die Vermutungsregel in Bezug auf Ehegatten besagt:

§ 1362 Abs. 1 BGB
(1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.


§ 739 ZPO
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.

Vorrangig kommt es demnach auf den Gewahrsam an.

§ 808 Abs. 1 ZPO besagt nämlich:

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

Der Gerichtsvollzieher hat die Eigentumsverhältnisse nur dann zu prüfen, wenn die zu pfändenden Sachen ganz offensichtlich nicht dem Schuldner gehören. Diese Eigentumslage muss für den Gerichtsvollzieher evident sein. Nur dann ist dieser gehalten, die Eigentumsverhältnise zu prüfen.


"Geld muss nicht geflossen" sein. Rein rechtlich gesehen könnte z.B. Ihre Tochter das Eigentum auch schenkungsweise erlangt haben.

Es wäre sicherlich vorteilhaft, wenn entsprechende Belege, also Kaufverträge oder Schenkungsverträge vorliegen würden.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass diese Online-Plattform lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen. Der Besuch bei einem Anwaltskollegen vor Ort kann durch die hiesige Beratung nicht ersetzt werden.

Das Hinzufügen und bzw. oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsagaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.


Mit freundlichen Grüßen

Serkan Kirli
(Rechtsanwalt)


Rechtsanwalt Serkan Kirli

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