Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist natürlich die Frage, ob sie ihr Angebot gegen Entgelt anbieten möchten.
In diesem Fall ist eine Meldung beim Finanzamt erforderlich. Gleichzeitig müssten sie auch noch beim zuständigen Gewerbeamt ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
Weitere behördlicher Beschränkungen im Hinblick auf Konzessionen oder Anmeldungen kann ich nach ihrer Schilderung nicht erkennen.
Sofern es sich um minderjährige Kinder handelt wäre auch noch eine Bestätigung/Erlaubnis der Eltern notwendig, sofern kein Erziehungsberechtigte anwesend ist. Eine solche Erlaubnis sollten Sie sich schriftlich geben lassen.
Selbstverständlich sind auch die Ruhezeiten einzuhalten.
Hiermit ist aber nicht gemeint, dass generell überhaupt nicht gesprochen werden darf beispielsweise, sondern dass vielmehr eine gewisse Lärmintensität nicht überschritten wird.
Allgemein ist die Nachtruhe ab 22.00 Uhr einzuhalten. In manchen Bundesländern/ Gemeinden ist auch noch die Mittagsruhe landesrechtlich geregelt. Bitte fragen Sie diesbezüglich bei ihrer Gemeinde nach, ob es hier spezielle Vorschriften gibt.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
in einem Garten innerhalb eines Wohngebietes wären die gleichen Bedingungen, oder?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Sofern es sich um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO
handelt, wäre ihr Vorhaben grundsätzlich zulässig, sofern es hier zu keinen übermäßigen Lärmbelästigungen kommt.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
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kanzlei.newerla@web.de
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