Wasserschaden - kann man Schadensersatz für Zeitaufwand verlangen?

20. Juni 2006 18:58 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann im Zusammenhang mit einem Wasserschaden, der von der über der eigenen Wohnung liegenden Wohnung ausgeht, auch für einen verlorenen Urlaubstag, etwaigen weiteren entstehenden Zeitaufwand, Anwaltskosten, die Beauftragung einer Haushüter-Agentur etz verlangt werden?

Vertane Urlaubszeit stellt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, die Beauftragung eines "Housesitters" könnte gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Ein Schadenersatzanspruch für die Nichtnutzung des betroffenen Raums ist denkbar, wobei die Schadenshöhe anhand des örtlichen Mietzinses ermittelt werden sollte. Bei der Geltendmachung von Kosten für einen Anwalt besteht ein Kostenerstattungsanspruch.

Durch einen defekten Spülkasten in der Wohnung über meiner Eigentumswohnung ist Dienstag (Hatte ich Urlaub) letzter Woche Wasser ausgetreten, in die Wand im Flur gesickert und hat dort einen erheblichen Wasserschaden hervorgerufen, d.h die Wand ist feucht. Nach Benachrichtigung der Hausverwaltung kam um 13:00 eine Installationsfirma und hat zur Lokalisation der Ursache ein Loch (ca. 30 x 30 cm)in die Wand gestemmt. Die Arbeiten dauerten bis 16:00 Uhr. So wurde die Ursache in der oberen Wohnung festgestellt und dort beseitigt. Am Donnerstag kommt eine Bautrocknungsfirma um über weitere Maßnahmen zu entscheiden.
Über die Bezahlung der Reparaturkosten gibt es keine Diskussion, sie muß durch den Eigentümer der oberen Wohnung bzw. dessen Versicherung erfolgen.

Meine Fragen:

Kann ich Schadenersatz für den verlorenen Urlaubstag und den noch zu erwartenden Zeitaufwand für die Anwesenheit bei Reparaturen verlangen oder kann ich z.B. eine Haushüteragentur beauftragen, die Reparaurarbeiten zu überwachen, wenn ich beruflich keine Zeit habe?

Könnte ich mir einen Anwalt nehmen um mich vertreten zu lassen bzw. kann ich diese Beratungskosten hier in Ansatz bringen?

Kann ich eine "Nutzungsausfallentschädigung" ähnlich wie bei einem Auto-Unfallschaden verlangen (das Loch muß voraussichtlich 3 Wochen offen bleiben, damit die Wand austrocknet?

20. Juni 2006 | 19:54

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt summarisch beantworten möchte:

1)
Eine Einbuße an Freizeit ist prinzipiell mit jedem Schadensfall verbunden und stellt keinen Vermögensschaden dar. Dies gilt nach auch für die Zeit, die Sie als Geschädigter zur Abwicklung des Schadensfalles aufwenden (BGH, Urt. v. 09.03.1976, Az. VI ZR 98/75 ). Vertane Urlaubszeit ist hier bedauerlicherweise keine Position eines Vermögensschadens.
Auch hinsichtlich der Beauftragung eines „Housesitters“ ist Vorsicht geboten, da Sie u.U. gegen Ihre Schadenminderungspflicht verstoßen könnten. Zunächst ist an Ihre eigene Anwesenheit, an Familienmitglieder oder Nachbarn zu denken, die den Termin mit den Handwerkern wahrnehmen.

2)
Im Rahmen der Geltendmachung der Kosten der Rechtsverfolgung durch Beauftragung eines Anwalts besteht ein sog. unselbständiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, da sich die Ersatzpflicht des Eigentümers der über Ihnen liegenden Wohnung auch auf die bei der Durchsetzung Ihres Schadenersatzanspruchs entstehenden Kosten erstreckt. Unter diesen Voraussetzungen können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der Sie vertritt.

3)
Da Sie den betroffenen Raum nicht nutzen können, ist denkbar, dass Ihnen hier ein Schadenersatzanspruch zusteht. Hier ist Ihre Situation mit der eines Mieters vergleichbar, der den Mietzins mindern kann. In diesem Zusammenhang sollte anhand der örtlichen Mieten der für Ihre Wohnung zu erzielende Mietzins ermittelt werden; dann müsste anhand dieses Wertes die Schadenshöhe ermittelt werden. Mangels genauer Kenntnis über das Schadensausmaß kann hier keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihren Problemkreis geben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Ich möchte darauf hinweisen, dass sich meine Auskunft nur auf die Informationen bezieht, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen dieser Online-Plattform nicht erbracht werden.


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