Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die von Ihnen zitierte Klausel zur Auszugsrenovierung ("Bei Auszug muss die Wohnung, wie bei Besichtigung besprochen, frisch geweisst im selben Zustand, wie bei Einzug (die Wohnung war frisch renoviert und Wände, Decken, Türen & Fenster geweisst), übergeben werden") berücksichtigt Schönheitsreparaturen, die während der Mietzeit evt. vorgenommen worden sind, nicht. Nach der Rechtsprechung ist diese Klausel deshalb unwirksam; vgl. BGH WuM 2003, 436
; Landgericht Berlin WuM 1993, 261
.
Gibt es im Mietvertrag jedoch eine Klausel, wonach beim Auszug renoviert werden muß, sofern im Mietvertrag genannte Fristen, deren Angemessenheit vorausgesetzt, seit der letzten Renovierung verstrichen sind, wäre diese gültig.
Da Sie eine derartige Klausel nicht erwähnt haben, gehe ich davon aus, daß die genannten Ausschnitte aus dem Mietvertrag, was die Renovierungspflicht angeht, vollständig wiedergegeben worden sind. Andere oder nicht genannte Klauseln können zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen.
2.
Im Ergebnis heißt das, daß Sie nicht verpflichtet sind, die Kosten für den Maler zu tragen.
Damit stellt sich die Frage der Angemessenheit des Kostenvoranschlags nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Raab,
herzlichen Dank schonmal für Ihre Beantwortung. Eine kurze Nachfrage habe ich jedoch noch.
Während meiner Mietzeit (1,5 Jahre) habe ich keine Schönheitsreparaturen vorgenommen. Der Mietvertrag besagt auch nur, wie schon zitiert, folgendes:
§ 3.7: Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter, soweit erforderlich, nach Bedarf.
Es wurden keine starren Fristen vereinbart.
(Der Mietvertrag ist eine klassische Vorlage, bei dem die Zeitabstände zum Ausfüllen leer gelassen wurden.)
Ist die Klausel über die Renovierung bei Auszug in diesem Fall auch unwirksam?
Auch wenn ich demnach die Kosten für den Maler nicht tragen müsste, muss ich trotzdem die Wohnung weissen?
Herzlichen Dank vorab für die Beantwortung
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Aufgrund der Klausel, daß die Wohnung bei Auszug zu renovieren sei, müssen Sie keine Schönheitsreparaturen durchführen. D. h. Sie müssen weder selbst tätig werden (streichen von Wänden und Decken) noch die Kosten für den Maler tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt