Unerlaubte Korrektur des original Vertrags

| 1. April 2011 16:44 |
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Vertragsrecht


Ich benötige fachlichen Rat in folgender Sache:
Am 18.01.2011 geriet ich an den Lieferservice Frei Haus, habe für ein Abonnement der "PC Welt" unterschrieben und bekomme nun die Zeitung "Die Welt" zugestellt. Inzwischen habe ich ergründet warum es nicht meine Abonnierte Zeitschrift ist:
Das Vertragsoriginal wurde nach dem ich Unterschrieben habe geändert. Eine entsprechende Kopie der Fa. Pressevertriebsgesellschaft (PVZ) aus Stockelsdorf liegt mir vor.

Zwei Fragen stellen sich mir nun:

1. Warum erhalte ich eine Rechnung von der PVZ und nicht von meinem Vertragspartner VSR Verlag Service GmbH und ist das so rechtens?
2. Ist der Vertrag nach der Änderung durch einen unbekannten und ohne mein Einverständnis noch rechtsgültig? Wenn nein, was kann ich dagegen tun?


Vielen Dank für die Hilfe schon im Voraus.

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:

1.

Grundsätzlich kann Ihnen nur Ihr Vertragspartner eine erbrachte Leistung in Rechnung stellen, hier also die "VSR GmbH".

Möglicherweise ist die VSR nur als Vermittlerin oder Stellvertreterin aufgetreten, so dass ein Vertrag mit der "PVZ" zustande gekommen sein könnte. Dies müsste sich aber aus dem von Ihnen unterzeichneten Vertrag ergeben.

Sollte die PVZ nicht Ihr Vertragspartner geworden sein, so müssen Sie natürlich auch nicht eine von der PVZ ausgestellte Rechnung begleichen.

Sollte die VSR die Forderung gegen Sie an die PVZ abgetreten haben, so müsste die PVZ diese Abtretung nachweisen.

2.

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB , zustande.

Die übereinstimmenden Willenserklärungen müssen sich dabei grds. auf den Mindestinhalt des geschlossenen Vertrages beziehen. Dazu zählen insb. die Vertragsparteien (hier: Sie und die VSR), der Vertragsgegenstand (hier: "PC-Welt") sowie die Gegenleistung (hier: Preis der Zeitung).

Einseitige Vertragsänderungen durch eine der Vertragsparteien ist grds. nicht möglich. Der ursprünglich geschlossene Vertrag bleibt unverändert wirksam.

Sie haben also gegen die VSR GmbH einen Anspruch auf Lieferung der "PC-Welt" gegen Bezahlung des vereinbarten Preises.

Da Sie nach Ihrem mitgeteilten Sachverhalt keinen Vertrag mit der PVZ über die Lieferung der "Welt" geschlossen haben, kann die PVZ aus diesem vermeintlichen Vertrag auch keinen Forderungen gegen Sie geltend machen.


Rückfrage vom Fragesteller 1. April 2011 | 17:52

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Eine Frage hätte ich allerdings dennoch:
Wenn nun eine Rechnung von VSR käme müsste ich diese zahlen, korrekt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. April 2011 | 17:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Da Sie mit der VSR GmbH einen wirksamen Vertrag über die Lieferung der PC-Welt geschlossen haben, müssten Sie Ihrer Verpflichtung (hier: Zahlung des vereinbarten Preises) nachkommen.

Bewertung des Fragestellers 1. April 2011 | 18:01

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Die Antwort kam prompt und hat mir in meiner Angelegenheit sehr weitergeholfen. Vielen Dank dafür!

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