Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:
1.
Grundsätzlich kann Ihnen nur Ihr Vertragspartner eine erbrachte Leistung in Rechnung stellen, hier also die "VSR GmbH".
Möglicherweise ist die VSR nur als Vermittlerin oder Stellvertreterin aufgetreten, so dass ein Vertrag mit der "PVZ" zustande gekommen sein könnte. Dies müsste sich aber aus dem von Ihnen unterzeichneten Vertrag ergeben.
Sollte die PVZ nicht Ihr Vertragspartner geworden sein, so müssen Sie natürlich auch nicht eine von der PVZ ausgestellte Rechnung begleichen.
Sollte die VSR die Forderung gegen Sie an die PVZ abgetreten haben, so müsste die PVZ diese Abtretung nachweisen.
2.
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB
, zustande.
Die übereinstimmenden Willenserklärungen müssen sich dabei grds. auf den Mindestinhalt des geschlossenen Vertrages beziehen. Dazu zählen insb. die Vertragsparteien (hier: Sie und die VSR), der Vertragsgegenstand (hier: "PC-Welt") sowie die Gegenleistung (hier: Preis der Zeitung).
Einseitige Vertragsänderungen durch eine der Vertragsparteien ist grds. nicht möglich. Der ursprünglich geschlossene Vertrag bleibt unverändert wirksam.
Sie haben also gegen die VSR GmbH einen Anspruch auf Lieferung der "PC-Welt" gegen Bezahlung des vereinbarten Preises.
Da Sie nach Ihrem mitgeteilten Sachverhalt keinen Vertrag mit der PVZ über die Lieferung der "Welt" geschlossen haben, kann die PVZ aus diesem vermeintlichen Vertrag auch keinen Forderungen gegen Sie geltend machen.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Eine Frage hätte ich allerdings dennoch:
Wenn nun eine Rechnung von VSR käme müsste ich diese zahlen, korrekt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Da Sie mit der VSR GmbH einen wirksamen Vertrag über die Lieferung der PC-Welt geschlossen haben, müssten Sie Ihrer Verpflichtung (hier: Zahlung des vereinbarten Preises) nachkommen.