Jahresrechnung Stadtwerke- hohe Nachzahlung Gas-Kosten

28. März 2011 12:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

folgende Situation mit der Bitte um Ratschlag:

Ausgangssituation:

Seit dem 01.07.2007 wohne ich alleine auf 56 qm. Der Zählerstand wurde zu diesem Termin abgelesen; danach habe ich die Karte nie zurückgeschickt und so wurde der Verbrauch analaog dem meiner Vormieterin immer nur geschätzt.
Monatlich zahlte ich für Gas (Heizung und Warmwasser) ca. € 30,-.
Nun erfolgte im Mai 2010 ein Zähleraustausch durch die Stadtwerke, so dass zum ersten Mal seit meinem Einzug der tatsächliche IST-Stand abgelesen wurde, der zeigt, dass mein Verbrauch tatsächlich VIEL höher ist als bisher geschätzt. Diese Nachzahlung beläuft sich jetzt auf ca. € 2.000,-!

Nun meine beiden Fragen:

Klar ist mir, dass ich den entstandenen Mehr-Verbrauch letztendlich natürlich auch zu tragen habe.
ABER: Ist diese Nachberechnung nicht anteilig (01.07.-31.12.2007) verjährt?

Und hier schließt noch eine zweite Frage an:
Der Mehr-Verbrauch, den ich seit Juli 2007 nun anscheinend gehabt habe, ist mir komplett mit der Jahresrechnung 2010 und zwar dem Zeitraum Januar bis Juni in Rechnung gestellt worden, so als wenn er auch dort entstanden wäre.
Habe ich Anspruch darauf, dass mir diese Nachberechnung als separate Rechnung mit Verbrauchsdatum 2007/2008/2009/2010 aufgesplittet wird und zwar zu den DAMALIGEN gültigen (und günstigeren) Gaspreisen?

Und schlussendlich: Lohnt es sich hier am Ball zu bleiben und Widerspruch einzulegen, oder ziehe ich wahrscheinlich eh den "Kürzeren" und zahle am besten ohne "Ärger" zu machen den kompletten Betrag?

In der Hoffnung den Sachverhalt klar dargestellt zu haben, verbleibe ich mit
freundlichen Grüßen

Heidrun Z.

28. März 2011 | 13:45

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Die rechtlichen Verpflichtungen richten sich natürlich in erster Linie nach Ihren vertraglichen Vereinbarungen.

Bzgl. der Verjährung ist Folgendes zu sagen: Ansprüche aus dem Jahr 2007 sind verjährt, das ist korrekt.
Allerdings ist nach allgemeinen Grundsätzen der Schuldner beweispflichtig, daß die Ansprüche verjährt sind.

Dies hätten Sie wohl nur sicherstellen können, indem Sie den jeweiligen Zählerstand dem Versorger z.B. für das Jahr 2007 nachweisbar übermittelt haben. Im vorliegenden Fall können Sie schlichtweg nicht beweisen, daß die Forderung (teilweise) aus dem Jahr 2007 stammt und daher verjährt ist.

Daher scheidet eine teilweise Verjährung des Anspruchs mangels Beweisbarkeit voraussichtlich aus.

Ähnlich dürfte es sich mit wahrscheinlich mit dem möglichen Anspruch auf einen billigeren Tarif verhalten.
Einen allgemeinen Rechtsanspruch Nachzahlungen auf die Tarife der vergangenen Jahre zu verteilen gibt es nicht.

Sie haben es hier wegen der nicht gemeldeten Zählerstände versäumt klare Verhältnisse zu schaffen, welcher Verbrauch in dem jeweiligen Jahr tatsächlich vorgelegen hat.
Der Versorger ist vermutlich aufgrund seiner AGB berechtigt zum aktuellen Tarif abzurechnen, sofern der Verbraucher nichts anderes nachweisen kann.

Dies dürfte nicht zu beanstanden sein, so daß ich nach Ihrer Schilderung keine Aussicht sehe, gegen die Nachzahlung vorgehen zu können.

Angesichts der Höhe sollten Sie jedenfalls versuchen, mit dem Versorger Ratenzahlungen zu vereinbaren, damit Sie die Summe nicht auf einmal bezahlen müssen.

Ich bedauere Ihnen kein anderes Ergebnis übermitteln zu können und hoffe, Ihnen trotzdem mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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